Realsplitting — Ehegattenunterhalt als Sonderausgabe abziehen
Mit Zustimmung des Empfängers ist Ehegattenunterhalt bis 13 805 Euro im Jahr als Sonderausgabe abziehbar; der Höchstbetrag erhöht sich um übernommene Basisbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Der Empfänger versteuert genau den abgezogenen Betrag, abzüglich 102 Euro Werbungskosten-Pauschbetrag.
Regeln 2026 — geprüft am 23. September 2026Kostenlos, ohne Konto
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Quellen und Annahmen
- gesetze-im-internet.de — EStG § 10 Abs. 1a Nr. 1 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten, wenn der Geber dies mit Zustimmung des Empfängers beantragt, bis zu 13 805 Euro im Kalenderjahr. »
- gesetze-im-internet.de — EStG § 9a Satz 1 Nr. 3 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « von den Einnahmen im Sinne des § 22 Nummer 1, 1a und 5: ein Pauschbetrag von insgesamt 102 Euro. »
Annahmen der Berechnung
- Beide Ehegatten sind in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig; Sonderfälle mit Wohnsitz im Ausland werden nicht geprüft.
- Die Beträge beziehen sich auf ein Kalenderjahr. Das Gesetz sieht für unterjährige Zahlungen keine Kürzung des Höchstbetrags vor, und der Rechner nimmt keine vor.
- Der Empfänger hat keine weiteren Einnahmen nach § 22 Nr. 1 oder 5 EStG, auf die der gemeinsame Pauschbetrag von 102 Euro anzurechnen wäre, und keine höheren Werbungskosten.
Weiterführend
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Dieses Ergebnis dient ausschließlich der Information und stellt keine Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes dar. Prüfen Sie Ihren Fall beim zuständigen Finanzamt oder lassen Sie sich von einer steuerberatenden Person beraten.