Mindestausbildungsvergütung — wie viel im zweiten, dritten, vierten Jahr?
Ab dem zweiten Ausbildungsjahr kommen auf den Mindestbetrag des ersten Jahres 18 Prozent, im dritten 35 und im vierten 40 Prozent — stets berechnet auf den Betrag des Jahres, in dem die Ausbildung begonnen hat, und auf volle Euro gerundet.
Regeln 2026 — geprüft am 23. September 2026Kostenlos, ohne Konto
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Quellen und Annahmen
- gesetze-im-internet.de — BBiG § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « im zweiten Jahr einer Berufsausbildung den Betrag nach Nummer 1 für das jeweilige Jahr, in dem die Berufsausbildung begonnen worden ist, zuzüglich 18 Prozent »
- gesetze-im-internet.de — BBiG § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « im dritten Jahr einer Berufsausbildung den Betrag nach Nummer 1 für das jeweilige Jahr, in dem die Berufsausbildung begonnen worden ist, zuzüglich 35 Prozent »
- gesetze-im-internet.de — BBiG § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « im vierten Jahr einer Berufsausbildung den Betrag nach Nummer 1 für das jeweilige Jahr, in dem die Berufsausbildung begonnen worden ist, zuzüglich 40 Prozent »
- gesetze-im-internet.de — BBiG § 17 Abs. 2 Satz 4 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Dabei ist der sich ergebende Betrag bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden. »
Annahmen der Berechnung
- Der Mindestbetrag des ersten Jahres wird eingegeben: er wird jährlich fortgeschrieben und im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht. Maßgebend ist der Betrag des Jahres, in dem die Ausbildung BEGONNEN hat.
- Ohne tarifvertragliche Vergütungsregelung: eine für den Ausbildenden geltende Tarifregelung kann die Mindestvergütung unterschreiten (§ 17 Abs. 3 BBiG), und eine nicht tarifgebundene Vergütung kann trotz Einhaltung des Minimums unangemessen sein (Abs. 4).
- Ausbildung in Vollzeit mit Beginn ab 2024; für die Teilzeitberufsausbildung gilt § 17 Abs. 5 BBiG.
Weiterführend
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