Vergleichen Sie GmbH und UG (haftungsbeschränkt): Geschäftsführer-Nettoauszahlung, Pflichtrücklage und Gesamtsteuerlast bei gleichem Jahresgewinn.
Données vérifiées · July 2026
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Vergleicht bei identischem Jahresgewinn vor Geschäftsführergehalt die Nettoauszahlung an den Geschäftsführer zwischen einer GmbH (Stammkapital mindestens 25.000 €, § 5 GmbHG) und einer UG haftungsbeschränkt (Stammkapital ab 1 €, § 5a GmbHG). Beide Rechtsformen zahlen Körperschaftsteuer 15 % plus Solidaritätszuschlag 5,5 % und Gewerbesteuer nach Hebesatz — der entscheidende Unterschied ist die gesetzliche Pflichtrücklage der UG: 25 % des Jahresüberschusses müssen bis zum Erreichen von 25.000 € einbehalten werden (§ 5a Abs. 3 GmbHG), bevor überhaupt ausgeschüttet werden darf.
150.000 € Jahresgewinn, 50 % als Geschäftsführergehalt, UG-Stammkapital 1.000 €, noch keine Rücklage, Hebesatz 400 %, sozialversicherungspflichtig, Grenzsteuersatz 30 %: die GmbH liefert ein höheres Gesamtnetto, da die UG-Pflichtrücklage die Ausschüttung zunächst bremst.
Jahresgewinn vor Geschäftsführergehalt eingeben.
Anteil als Gehalt vs. Ausschüttung festlegen (Standard 50 %).
Stammkapital der UG und bereits gebildete Rücklage angeben.
Hebesatz Gewerbesteuer, Sozialversicherungspflicht und Grenzsteuersatz anpassen.
Gesamtnetto, Pflichtrücklage und Empfehlung für GmbH oder UG ablesen.
Last data update
July 6, 2026
Sources and references
§ 5 GmbHG (Stammkapital GmbH); § 5a GmbHG (UG haftungsbeschränkt, Abs. 3 Pflichtrücklage); KStG § 23 (Körperschaftsteuer 15 %); SolzG § 4 (Solidaritätszuschlag); GewStG § 11 (Gewerbesteuer).
The data in this calculator is updated regularly to reflect the latest official rates. When in doubt, consult the official sources listed above.
Weil § 5a Abs. 3 GmbHG eine gesetzliche Pflichtrücklage von 25 % des Jahresüberschusses vorschreibt, bis Rücklage plus Stammkapital 25.000 € erreichen — dieser Betrag steht dem Gesellschafter bis dahin nicht als Ausschüttung zur Verfügung.
Sobald die kumulierte Pflichtrücklage 25.000 € erreicht hat, entfällt die Rücklagepflicht vollständig — ab diesem Zeitpunkt ist die Ausschüttungsfähigkeit identisch zur GmbH.
Nein — die UG (haftungsbeschränkt) ist eine Variante der GmbH mit herabgesetztem Mindestkapital (§ 5a GmbHG). Sie unterliegt denselben Vorschriften (KStG, GewStG) und kann jederzeit durch Kapitalerhöhung in eine reguläre GmbH umgewandelt werden.