Zinsschranke prüfen: Nettozinsaufwand abziehbar bis 30 % des steuerlichen EBITDA, Freigrenze 3 Mio € — nicht abziehbarer Teil wird zum Zinsvortrag.
Données vérifiées · Juli 2026
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Prüft die Abziehbarkeit von Zinsaufwendungen nach der Zinsschranke (§ 4h EStG i.V.m. § 8a KStG). Der Nettozinsaufwand (Zinsaufwand minus Zinsertrag) ist grundsätzlich nur bis zu 30 % des steuerlichen EBITDA als Betriebsausgabe abziehbar. Liegt der Nettozinsaufwand jedoch unter der Freigrenze von 3.000.000 €, ist er vollständig abziehbar. Übersteigt er die Freigrenze und die 30-%-EBITDA-Grenze, wird der nicht abziehbare Teil als Zinsvortrag in Folgejahre vorgetragen.
Nettozinsaufwand 5.000.000 €, steuerliches EBITDA 10.000.000 €: über der Freigrenze, abziehbar nur 30 % des EBITDA = 3.000.000 €, Zinsvortrag 2.000.000 €.
Zinsaufwand und Zinsertrag des Jahres eingeben.
Steuerliches EBITDA eintragen.
Abziehbaren Zinsaufwand und ggf. Zinsvortrag ablesen.
Letzte Datenaktualisierung
7. Juli 2026
Quellen und Referenzen
§ 4h EStG (Zinsschranke 30 % EBITDA, Freigrenze 3 Mio €, Zinsvortrag); § 8a KStG — gesetze-im-internet.de/estg/__4h.html.
Die Daten dieses Rechners werden regelmäßig aktualisiert, um die neuesten offiziellen Sätze abzubilden. Im Zweifel konsultieren Sie die oben genannten offiziellen Quellen.
Der Nettozinsaufwand ist nur bis 30 % des steuerlichen EBITDA abziehbar. Unter der Freigrenze von 3 Mio € gilt sie nicht; darüber wird der nicht abziehbare Teil zum Zinsvortrag.
3.000.000 € Nettozinsaufwand. Liegt der Nettozinsaufwand darunter, ist er voll abziehbar — die 30-%-Grenze greift erst darüber.
Sie werden als Zinsvortrag in Folgejahre übertragen und können dort im Rahmen der Zinsschranke abgezogen werden.