Berechnen Sie die österreichische Wegzugsbesteuerung nach § 27 Abs. 6 EStG — bei Verlegung des steuerlichen Wohnsitzes wird die stille Reserve des privaten Kapitalvermögens als fiktive Veräußerung mit dem Sondersteuersatz von 27,5 % (§ 27a EStG) erfasst, mit Ratenzahlung über 7 Jahre bei Wegzug in einen EU/EWR-Staat (§ 6 Z 6 EStG).
Données vérifiées · Juli 2026
🧮
Fuellen Sie die Felder aus, um Ergebnisse in Echtzeit zu sehen
Erstellen Sie ein kostenloses Konto, um Ihre Berechnungen zu speichern, auf den Verlauf zuzugreifen und als PDF zu exportieren. Upgraden Sie auf Pro fuer alle 319 Rechner.
Posez-la à Solva, le conseiller financier IA d'ActioFin — réponses sourcées sur les textes officiels.
5 questions gratuites par jour avec un compte gratuit
Dieser Rechner ermittelt die Wegzugsbesteuerung nach § 27 Abs. 6 Z 1 EStG. Verlegt eine steuerpflichtige Person ihren Wohnsitz aus Österreich, endet das österreichische Besteuerungsrecht an den stillen Reserven (nicht realisierten Wertsteigerungen) des privaten Kapitalvermögens — etwa Beteiligungen und Wertpapiere. Das Gesetz behandelt den Wegzug als fiktive Veräußerung: Die stille Reserve — gemeiner Wert abzüglich Anschaffungskosten — wird so besteuert, als wären die Anteile zum Zeitpunkt des Wegzugs zum gemeinen Wert veräußert worden. Der Sondersteuersatz beträgt 27,5 % (§ 27a Abs. 1 EStG). Beim Wegzug in einen Mitgliedstaat der EU oder des EWR kann die Steuerschuld nach § 6 Z 6 lit. c EStG in gleichen Raten über 7 Jahre entrichtet werden (Ratenzahlung, die das frühere Nichtfestsetzungskonzept abgelöst hat). Bei einem Wegzug in einen Drittstaat ist die Steuer hingegen sofort fällig.
Bei einem gemeinen Wert von 100.000 € und Anschaffungskosten von 40.000 € beträgt die stille Reserve 60.000 €. Darauf fällt die Wegzugssteuer von 27,5 % an, also 16.500 €. Beim Wegzug in einen EU/EWR-Staat kann dieser Betrag über 7 Jahre in Raten von rund 2.357,14 € entrichtet werden.
Geben Sie den gemeinen Wert (Verkehrswert) des privaten Kapitalvermögens zum Zeitpunkt des Wegzugs ein.
Erfassen Sie die Anschaffungskosten der Anteile — daraus ergibt sich die stille Reserve.
Geben Sie an, ob der Zuzugsstaat in der EU/im EWR liegt (Ratenzahlung über 7 Jahre möglich) oder ein Drittstaat ist (sofortige Fälligkeit).
Der Rechner ermittelt die stille Reserve (mindestens 0) und wendet den Sondersteuersatz von 27,5 % an.
Lesen Sie die stille Reserve, die Wegzugssteuer, die Zahlungsmodalität und die jährliche Rate ab.
Letzte Datenaktualisierung
7. Juli 2026
Quellen und Referenzen
BMF/RIS EStG 1988 § 27 Abs. 6 (Wegzug) + § 27a Abs. 1 (Sondersteuersatz 27,5 %) + § 6 Z 6 (Ratenzahlung bei EU/EWR) — https://www.bmf.gv.at, https://www.ris.bka.gv.at.
Die Daten dieses Rechners werden regelmäßig aktualisiert, um die neuesten offiziellen Sätze abzubilden. Im Zweifel konsultieren Sie die oben genannten offiziellen Quellen.
Die Wegzugsbesteuerung nach § 27 Abs. 6 Z 1 EStG greift, wenn durch die Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland das österreichische Besteuerungsrecht an den stillen Reserven des privaten Kapitalvermögens (z. B. Beteiligungen, Wertpapiere) endet. Der Wegzug wird als fiktive Veräußerung zum gemeinen Wert behandelt.
Es gilt der Sondersteuersatz für Kapitalvermögen von 27,5 % nach § 27a Abs. 1 EStG. Er wird auf die stille Reserve angewendet, also auf den gemeinen Wert abzüglich der Anschaffungskosten.
Ja, beim Wegzug in einen EU- oder EWR-Staat kann die Steuerschuld nach § 6 Z 6 lit. c EStG in gleichen Jahresraten über 7 Jahre entrichtet werden. Bei einem Wegzug in einen Drittstaat (außerhalb EU/EWR) ist die Steuer dagegen sofort fällig.