Verlustvortrag und Mindestbesteuerung berechnen: Verrechnung von Altverlusten mit dem Gesamtbetrag der Einkünfte — Sockelbetrag 1 Mio € (2 Mio € zusammenveranlagt), darüber 70 % (2024–2027).
Données vérifiées · Juli 2026
🧮
Fuellen Sie die Felder aus, um Ergebnisse in Echtzeit zu sehen
Erstellen Sie ein kostenloses Konto, um Ihre Berechnungen zu speichern, auf den Verlauf zuzugreifen und als PDF zu exportieren. Upgraden Sie auf Pro fuer alle 319 Rechner.
Posez-la à Solva, le conseiller financier IA d'ActioFin — réponses sourcées sur les textes officiels.
5 questions gratuites par jour avec un compte gratuit
Berechnet die Verrechnung eines Verlustvortrags mit dem Gesamtbetrag der Einkünfte (GdE) nach § 10d Abs. 2 EStG. Vorgetragene Verluste mindern das zu versteuernde Einkommen des Folgejahres, unterliegen aber der Mindestbesteuerung: bis zum Sockelbetrag von 1.000.000 € (Einzelveranlagung) bzw. 2.000.000 € (Zusammenveranlagung) sind sie unbegrenzt verrechenbar; der darüber hinausgehende GdE ist nur zu 70 % mit Verlusten verrechenbar (temporär für die Veranlagungszeiträume 2024–2027 nach dem Wachstumschancengesetz, ab 2028 wieder 60 %). Dadurch bleibt auch bei hohen Verlustvorträgen ein Teil des Einkommens steuerpflichtig.
Verlustvortrag 3.000.000 €, Gesamtbetrag der Einkünfte 3.000.000 €, Einzelveranlagung: verrechenbar 1 Mio € + 70 % × 2 Mio € = 2,4 Mio €, verbleibender Verlustvortrag 600.000 €, zu versteuerndes Einkommen 600.000 €.
Vortragsfähigen Verlust aus Vorjahren eingeben.
Gesamtbetrag der Einkünfte des laufenden Jahres eintragen.
Veranlagungsart wählen (Zusammenveranlagung verdoppelt den Sockelbetrag).
Verrechneten Verlust, verbleibenden Verlustvortrag und zu versteuerndes Einkommen ablesen.
Letzte Datenaktualisierung
7. Juli 2026
Quellen und Referenzen
§ 10d Abs. 2 EStG (Verlustvortrag, Mindestbesteuerung Sockelbetrag 1/2 Mio €, 70 % temporär VZ 2024–2027 nach Wachstumschancengesetz BGBl. 2024 I Nr. 108, ab 2028 wieder 60 %) — gesetze-im-internet.de/estg/__10d.html.
Die Daten dieses Rechners werden regelmäßig aktualisiert, um die neuesten offiziellen Sätze abzubilden. Im Zweifel konsultieren Sie die oben genannten offiziellen Quellen.
Bis zum Sockelbetrag (1 Mio € einzeln, 2 Mio € zusammen) sind Verluste unbegrenzt verrechenbar; der darüber hinausgehende Gesamtbetrag der Einkünfte nur zu 70 % (temporär 2024–2027, Wachstumschancengesetz; ab 2028 wieder 60 %) (§ 10d Abs. 2 EStG).
Nein — der verbleibende Verlustvortrag wird gesondert festgestellt und in Folgejahre weiter vorgetragen, bis er aufgebraucht ist.
Der Verlustrücktrag (§ 10d Abs. 1 EStG) verrechnet Verluste mit dem Vorjahr und führt zu einer Steuererstattung; der Verlustvortrag mit künftigen Jahren.