Berechnen Sie, welcher Anteil eines offenen Verlustvortrags in Österreich mit positivem laufendem Einkommen verrechnet werden kann — begrenzt auf 75 % des positiven Einkommens nach § 2 Abs. 2b EStG.
Données vérifiées · Juli 2026
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Dieser Rechner ermittelt, in welchem Umfang ein zeitlich unbegrenzt vortragsfähiger Verlust (Verlustvortrag) nach § 18 Abs. 6 EStG mit positivem Einkommen des laufenden Jahres verrechnet werden kann. Die Verrechnung ist auf 75 % des positiven Einkommens begrenzt (Vortragsgrenze nach § 2 Abs. 2b EStG) — die verbleibenden mindestens 25 % unterliegen der sogenannten Mindestbesteuerung und bleiben steuerpflichtig, selbst wenn ein ausreichender Verlustvortrag vorhanden wäre. Nicht verrechnete Verlustanteile bleiben unbegrenzt vortragsfähig für Folgejahre.
Bei einem positiven Einkommen von 100.000 € und einem offenen Verlustvortrag von 200.000 € können maximal 75.000 € (75 % Vortragsgrenze) verrechnet werden — 25.000 € bleiben als Mindestbesteuerung steuerpflichtig, 125.000 € Verlustvortrag bleiben offen.
Geben Sie das positive Einkommen des laufenden Wirtschaftsjahres ein.
Geben Sie den offenen, noch nicht verrechneten Verlustvortrag aus Vorjahren ein.
Der Rechner berechnet die Vortragsgrenze von 75 % des positiven Einkommens als maximal verrechenbaren Betrag.
Der tatsächlich verrechnete Verlust ergibt sich als Minimum aus offenem Verlustvortrag und Vortragsgrenze.
Lesen Sie das steuerpflichtige Einkommen nach Verrechnung, den verbleibenden Verlustvortrag und die Mindestbesteuerung ab.
Letzte Datenaktualisierung
7. Juli 2026
Quellen und Referenzen
BMF/RIS EStG 1988 § 18 Abs. 6 (unbegrenzter Verlustvortrag) + § 2 Abs. 2b (75 %-Vortragsgrenze, Mindestbesteuerung) — https://www.bmf.gv.at, https://www.ris.bka.gv.at.
Die Daten dieses Rechners werden regelmäßig aktualisiert, um die neuesten offiziellen Sätze abzubilden. Im Zweifel konsultieren Sie die oben genannten offiziellen Quellen.
Nein, der Verlustvortrag nach § 18 Abs. 6 EStG ist in Österreich zeitlich unbegrenzt vortragsfähig — nicht verrechnete Beträge bleiben ohne Fristablauf für künftige Jahre verrechenbar.
Die Vortragsgrenze von 75 % nach § 2 Abs. 2b EStG begrenzt die Verrechnung unabhängig von der Höhe des Verlustvortrags — mindestens 25 % des positiven Einkommens unterliegen daher stets der sogenannten Mindestbesteuerung.
Ja, die Vortragsgrenze von 75 % gilt sowohl für natürliche Personen im Rahmen der Einkommensteuer als auch für Körperschaften im Rahmen der Körperschaftsteuer, jeweils bezogen auf das positive steuerliche Einkommen des Jahres.
Der verbleibende Verlustvortrag wird unverändert in das nächste Wirtschaftsjahr übertragen und unterliegt dort erneut der 75 %-Vortragsgrenze, bis er vollständig verrechnet ist.