Aktienverluste richtig verrechnen: getrennte Verlusttöpfe (§ 20 Abs. 6 EStG), Sparer-Pauschbetrag, Abgeltungsteuer und Ersparnis durch Verrechnung.
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Wendet die Topftrennung des § 20 Abs. 6 EStG an: Aktienverluste sind NUR mit Aktiengewinnen verrechenbar, sonstige Verluste (Fonds, Zinsen, Derivate) zuerst mit sonstigen Erträgen und dann mit dem Aktien-Saldo. Nach Abzug des Sparer-Pauschbetrags (1.000/2.000 €) fällt Abgeltungsteuer von 26,375 % an (zzgl. Kirchensteuer). Die 20.000-€-Grenze für Termingeschäftsverluste wurde durch das JStG 2024 rückwirkend gestrichen.
10.000 € Aktiengewinne, 4.000 € Aktienverluste, 2.000 € Dividenden: 8.000 € Saldo − 1.000 € Pauschbetrag = 7.000 € × 26,375 % = 1.846,25 € Steuer — die Verrechnung spart 1.055 €.
Aktiengewinne und Aktienverluste des Jahres eingeben.
Sonstige Kapitalerträge (Dividenden, Zinsen, Fonds) und Verluste ergänzen.
Veranlagung und Kirchensteuersatz wählen.
Steuer, Verlustvorträge und Ersparnis durch Verrechnung ablesen.
Letzte Datenaktualisierung
5. Juli 2026
Quellen und Referenzen
§ 20 Abs. 6 EStG; § 32d EStG; § 43a Abs. 3 EStG; JStG 2024 (Streichung 20.000-€-Grenze).
Die Daten dieses Rechners werden regelmäßig aktualisiert, um die neuesten offiziellen Sätze abzubilden. Im Zweifel konsultieren Sie die oben genannten offiziellen Quellen.
§ 20 Abs. 6 Satz 4 EStG trennt die Verlusttöpfe: Aktienveräußerungsverluste mindern nur Aktienveräußerungsgewinne. Der Rest wandert in den Verlustvortrag.
Das Jahressteuergesetz 2024 hat die 20.000-€-Verrechnungsgrenze für Termingeschäfts- und Totalverluste rückwirkend gestrichen — diese Verluste sind jetzt unbeschränkt mit Kapitalerträgen verrechenbar.
Nicht verrechnete Verluste trägt die Bank (oder das Finanzamt) unbegrenzt vor. Bei Bankwechsel brauchen Sie eine Verlustbescheinigung (Antrag bis 15. Dezember).