Dauerfristverlängerung & Sondervorauszahlung 2025 berechnen: 1/11 der Vorjahres-USt, Voranmeldungszeitraum (Grenzen 9.000/2.000 €) und Dezember-Verrechnung.
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Bestimmt den Voranmeldungszeitraum nach den 2025er Grenzen (über 9.000 € Vorjahres-USt: monatlich — BEG IV; bis 2.000 €: Befreiung möglich — Wachstumschancengesetz) und berechnet die Sondervorauszahlung für Monatszahler mit Dauerfristverlängerung: 1/11 der Vorjahres-Vorauszahlungen (§ 47 UStDV), abgerundet auf volle Euro, verrechnet mit der Dezember-Voranmeldung.
22.000 € Vorjahres-USt: monatliche Voranmeldung, Sondervorauszahlung 2.000 € (1/11) — fällig mit dem ELSTER-Antrag bis 10. Februar, verrechnet im Dezember.
Summe der USt-Vorauszahlungen des Vorjahres eingeben.
Dauerfristverlängerung gewünscht? — auswählen.
Zeitraum, Sondervorauszahlung und Liquiditätsbindung ablesen.
Letzte Datenaktualisierung
5. Juli 2026
Quellen und Referenzen
§§ 46–48 UStDV; § 18 Abs. 2 UStG (Grenzen 2025: BEG IV 9.000 € / Wachstumschancengesetz 2.000 €).
Die Daten dieses Rechners werden regelmäßig aktualisiert, um die neuesten offiziellen Sätze abzubilden. Im Zweifel konsultieren Sie die oben genannten offiziellen Quellen.
Seit 2025: Unternehmen mit mehr als 9.000 € Umsatzsteuer im Vorjahr (BEG IV; vorher 7.500 €). Bis 2.000 € ist die Befreiung von Voranmeldungen möglich, dazwischen gilt das Quartal.
1/11 der Summe der Vorauszahlungen des Vorjahres, abgerundet auf volle Euro (§ 47 UStDV) — nur für Monatszahler mit Dauerfristverlängerung.
Ja — sie wird mit der Voranmeldung Dezember verrechnet (§ 48 Abs. 4 UStDV). Ein Überhang wird erstattet.