Berechnen Sie Ihre absetzbaren Sonderausgaben nach § 18 EStG — Kirchenbeitrag, Spenden, Steuerberatungskosten, Versicherungsnachkauf und thermische Sanierung — sowie die geschätzte Steuerersparnis.
Données vérifiées · Juli 2026
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Dieser Rechner ermittelt die abzugsfähigen Sonderausgaben nach § 18 EStG 1988. Der Kirchenbeitrag ist bis maximal 600 € pro Jahr absetzbar, Spenden an begünstigte Einrichtungen bis zu 10 % des Gesamtbetrags der Einkünfte, während Steuerberatungskosten, Versicherungsnachkauf (Nachkauf von Versicherungszeiten bzw. freiwillige Weiterversicherung) und Ausgaben für thermische Sanierung ohne pauschale Deckelung in voller Höhe abzugsfähig sind. Aus der Summe der Sonderausgaben und dem persönlichen Grenzsteuersatz schätzt der Rechner die daraus resultierende Steuerersparnis.
Ein Kirchenbeitrag von 800 € wird auf den Höchstbetrag von 600 € gedeckelt; Spenden von 5.000 € bleiben bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 40.000 € (Cap 4.000 €) teilweise ungekürzt absetzbar.
Geben Sie den geleisteten Kirchenbeitrag ein (gedeckelt auf 600 €/Jahr).
Geben Sie Spenden an begünstigte Organisationen ein (gedeckelt auf 10 % des Gesamtbetrags der Einkünfte).
Geben Sie Steuerberatungskosten sowie Ausgaben für Versicherungsnachkauf und thermische Sanierung ein, sofern zutreffend.
Geben Sie den Gesamtbetrag der Einkünfte ein, damit das Spenden-Cap von 10 % korrekt berechnet werden kann.
Geben Sie Ihren Grenzsteuersatz ein, um die geschätzte Steuerersparnis zu ermitteln.
Der Rechner deckelt jede Position einzeln, summiert die Sonderausgaben gesamt und multipliziert sie mit dem Grenzsteuersatz.
Letzte Datenaktualisierung
7. Juli 2026
Quellen und Referenzen
BMF/RIS EStG 1988 § 18 (Sonderausgaben: Kirchenbeitrag 600 €, Spenden 10 % des Gesamtbetrags der Einkünfte) — https://www.bmf.gv.at, https://www.ris.bka.gv.at.
Die Daten dieses Rechners werden regelmäßig aktualisiert, um die neuesten offiziellen Sätze abzubilden. Im Zweifel konsultieren Sie die oben genannten offiziellen Quellen.
Nein, der Kirchenbeitrag ist als Sonderausgabe auf maximal 600 € pro Jahr gedeckelt — ein darüberhinausgehender Betrag bringt keine zusätzliche Steuerersparnis.
Absetzbar sind Spenden an begünstigte Organisationen bis zu 10 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des betreffenden Jahres — bei 40.000 € Gesamtbetrag der Einkünfte liegt das Cap somit bei 4.000 €, unabhängig von der tatsächlich gespendeten Summe.
Ja, Steuerberatungskosten unterliegen keiner betragsmäßigen Deckelung und sind in tatsächlich angefallener Höhe als Sonderausgabe abzugsfähig.
Ausgaben für die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden (z. B. Fassadendämmung, Fenstertausch) sowie den Austausch fossiler Heizungssysteme können unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgabe geltend gemacht werden, ohne pauschale Höchstgrenze im Rahmen dieses Rechners.