Soli 2025 berechnen: Freigrenze 19.950/39.900 €, Milderungszone (11,9 %) und die Ausnahme Kapitalerträge — zahle ich noch Soli?
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Seit 2021 zahlen rund 90 % der Steuerzahler keinen Solidaritätszuschlag mehr: unterhalb einer Einkommensteuer von 19.950 € (Einzelveranlagung, 2025) bzw. 39.900 € (Splitting) fällt kein Soli an; darüber greift die Milderungszone mit 11,9 % des übersteigenden Betrags, bis der volle Satz von 5,5 % erreicht ist. Ausnahme: auf Abgeltungsteuer (Kapitalerträge) wird der Soli immer voll erhoben.
100.000 € zu versteuerndes Einkommen (ESt 31.088 €): Milderungszone greift — statt 1.709,84 € (voll) nur 1.325,42 € Soli (11,9 % über der Freigrenze), effektiv 4,26 %.
Zu versteuerndes Einkommen eingeben — oder die Einkommensteuer direkt.
Veranlagungsart wählen.
Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge ergänzen (Soli ohne Freigrenze).
Soli, Milderungszone und effektiven Satz ablesen.
Letzte Datenaktualisierung
5. Juli 2026
Quellen und Referenzen
§ 3, § 4 SolzG 1995 (Freigrenzen 2025 nach Steuerfortentwicklungsgesetz); § 32a EStG (Tarif 2025).
Die Daten dieses Rechners werden regelmäßig aktualisiert, um die neuesten offiziellen Sätze abzubilden. Im Zweifel konsultieren Sie die oben genannten offiziellen Quellen.
Nur wer mehr als 19.950 € Einkommensteuer zahlt (Einzelveranlagung; 39.900 € bei Splitting) — das entspricht grob einem zu versteuernden Einkommen ab ~75.000 €. Rund 90 % zahlen nichts.
Die Freigrenze gilt nicht für die Abgeltungsteuer: auf die 25 % Kapitalertragsteuer werden immer 5,5 % Soli erhoben — unabhängig vom Einkommen.
Direkt über der Freigrenze zahlen Sie nur 11,9 % des übersteigenden ESt-Betrags statt 5,5 % der gesamten ESt — bis sich beide Beträge treffen und der volle Soli gilt.