Ermitteln Sie den steuerlich anerkannten Ansatz einer Rückstellung nach § 9 Abs. 5 EStG — bei einer Restlaufzeit von mehr als 12 Monaten sind langfristige Rückstellungen nur zu 80 % des Nominalbetrags steuerlich abzugsfähig.
Données vérifiées · Juli 2026
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Dieser Rechner bestimmt den steuerlich anerkannten Wertansatz einer Rückstellung nach § 9 Abs. 5 EStG 1988. Während unternehmensrechtlich Rückstellungen grundsätzlich zum vollen erwarteten Erfüllungsbetrag zu bilden sind, schreibt das Steuerrecht bei langfristigen Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als 12 Monaten eine pauschale Abzinsung vor: steuerlich werden nur 80 % des Nominalbetrags als Betriebsausgabe anerkannt. Kurzfristige Rückstellungen (Restlaufzeit bis 12 Monate) werden hingegen zu 100 % steuerlich anerkannt.
Eine Rückstellung mit einem Nominalbetrag von 100.000 € und einer Restlaufzeit von 24 Monaten gilt als langfristig — steuerlich werden nur 80.000 € (80 %) anerkannt, 20.000 € sind aufgrund der pauschalen Abzinsung nicht abzugsfähig.
Geben Sie den Nominalbetrag der zu bildenden Rückstellung ein.
Geben Sie die voraussichtliche Restlaufzeit der Rückstellung in Monaten ein.
Wählen Sie die Art der Rückstellung (Verbindlichkeits-, Drohverlust- oder sonstige Rückstellung).
Der Rechner prüft, ob die Restlaufzeit 12 Monate übersteigt, und wendet gegebenenfalls den pauschalen Ansatz von 80 % an.
Lesen Sie den steuerlich anerkannten Betrag und den nicht abzugsfähigen Abzinsungsbetrag ab.
Letzte Datenaktualisierung
7. Juli 2026
Quellen und Referenzen
BMF/RIS EStG 1988 § 9 Abs. 5 (langfristige Rückstellungen, pauschaler Ansatz 80 %) — https://www.bmf.gv.at, https://www.ris.bka.gv.at.
Die Daten dieses Rechners werden regelmäßig aktualisiert, um die neuesten offiziellen Sätze abzubilden. Im Zweifel konsultieren Sie die oben genannten offiziellen Quellen.
Eine Rückstellung gilt steuerlich als langfristig, sobald die voraussichtliche Restlaufzeit 12 Monate übersteigt — ab diesem Zeitpunkt kommt der pauschale Ansatz von 80 % des Nominalbetrags nach § 9 Abs. 5 EStG zur Anwendung.
Nein, unternehmensrechtlich sind Rückstellungen grundsätzlich zum vollen erwarteten Erfüllungsbetrag anzusetzen — die pauschale Kürzung auf 80 % ist eine rein steuerrechtliche Vorschrift und führt zu einer temporären Differenz zwischen Unternehmensbilanz und Steuerbilanz.
Nein, kurzfristige Rückstellungen mit einer Restlaufzeit bis zu 12 Monaten werden steuerlich zu 100 % des Nominalbetrags anerkannt — die pauschale Abzinsung auf 80 % betrifft ausschließlich langfristige Rückstellungen.
Der nicht abzugsfähige Abzinsungsbetrag (20 % bei langfristigen Rückstellungen) erhöht im Jahr der Bildung den steuerpflichtigen Gewinn gegenüber dem unternehmensrechtlichen Ergebnis und wird über eine Mehr-Weniger-Rechnung in der Steuererklärung berücksichtigt.