Steuereffekt von Elterngeld, Kurzarbeitergeld oder Krankengeld berechnen: besonderer Steuersatz nach § 32b EStG und Mehrbelastung (Tarif 2025).
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Lohnersatzleistungen wie Elterngeld, Kurzarbeitergeld, Kranken- oder Arbeitslosengeld sind selbst steuerfrei — erhöhen aber über den Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG) den Steuersatz auf Ihr übriges Einkommen. Der Rechner ermittelt mit dem offiziellen Einkommensteuertarif 2025 (§ 32a EStG) den besonderen Steuersatz und die daraus entstehende Mehrbelastung.
40.000 € zu versteuerndes Einkommen plus 10.000 € Elterngeld: Der Steuersatz steigt auf 21,38 % — statt 7.320 € fallen 8.552 € Steuer an, also 1.232 € Mehrbelastung (12,3 % der Leistung).
Zu versteuerndes Einkommen (ohne Lohnersatz) eingeben.
Erhaltene Lohnersatzleistungen eintragen (Elterngeld, KUG, Krankengeld…).
Veranlagungsart wählen.
Besonderen Steuersatz und Mehrbelastung ablesen.
Letzte Datenaktualisierung
5. Juli 2026
Quellen und Referenzen
§ 32b EStG; § 32a EStG (Tarif 2025, Steuerfortentwicklungsgesetz); § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG.
Die Daten dieses Rechners werden regelmäßig aktualisiert, um die neuesten offiziellen Sätze abzubilden. Im Zweifel konsultieren Sie die oben genannten offiziellen Quellen.
Nein — es bleibt steuerfrei. Aber es unterliegt dem Progressionsvorbehalt: Ihr übriges Einkommen wird mit einem höheren Steuersatz besteuert.
U. a. Elterngeld, Kurzarbeitergeld, Krankengeld, Arbeitslosengeld I, Mutterschaftsgeld und Insolvenzgeld (§ 32b Abs. 1 EStG).
Ja — sobald die Lohnersatzleistungen 410 € im Jahr übersteigen, besteht Veranlagungspflicht (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG).