Berechnen Sie die aktiven und passiven latenten Steuern nach dem temporary concept des § 198 Abs. 9 UGB — aus abzugsfähigen und steuerpflichtigen temporären Differenzen, bewertet mit dem KöSt-Satz von 23 %, samt Saldierung und Ansatzwahlrecht auf den Aktivüberhang bei kleinen Gesellschaften (§ 198 Abs. 10).
Données vérifiées · Juli 2026
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Dieser Rechner ermittelt die latenten Steuern nach dem temporary concept des § 198 Abs. 9 UGB (seit dem RÄG 2014). Latente Steuern entstehen aus temporären Differenzen zwischen dem unternehmensrechtlichen Buchwert und dem Steuerwert von Vermögensgegenständen oder Schulden, die sich künftig auflösen. Abzugsfähige temporäre Differenzen führen zu aktiven latenten Steuern (künftige Steuerentlastung), steuerpflichtige Differenzen zu passiven latenten Steuern (künftige Steuermehrbelastung). Bewertet wird mit dem erwarteten Steuersatz, standardmäßig dem KöSt-Satz von 23 % (§ 22 KStG). Aktive und passive latente Steuern dürfen saldiert werden. Für den verbleibenden Aktivüberhang besteht bei kleinen Gesellschaften (§ 221 UGB) ein Ansatzwahlrecht nach § 198 Abs. 10, während ein Passivüberhang stets anzusetzen ist (Passivierungspflicht).
Bei abzugsfähigen Differenzen von 100.000 € und steuerpflichtigen Differenzen von 30.000 € ergeben sich bei 23 % eine aktive latente Steuer von 23.000 € und eine passive von 6.900 €. Der Saldo beträgt 16.100 € (aktiver Überhang), der bei Ansatz vollständig in der Bilanz erscheint.
Geben Sie die abzugsfähigen temporären Differenzen ein (führen zu einer aktiven latenten Steuer).
Geben Sie die steuerpflichtigen temporären Differenzen ein (führen zu einer passiven latenten Steuer).
Prüfen Sie den Bewertungssatz: standardmäßig 23 % (KöSt § 22 KStG), für andere erwartete Sätze anpassbar.
Geben Sie an, ob es sich um eine kleine Gesellschaft (§ 221 UGB) handelt und ob ein etwaiger Aktivüberhang angesetzt werden soll (§ 198 Abs. 10).
Lesen Sie die aktive und passive latente Steuer, den Saldo, den Bilanzansatz und die Art des Überhangs ab.
Letzte Datenaktualisierung
7. Juli 2026
Quellen und Referenzen
RIS UGB § 198 Abs. 9 und Abs. 10 (latente Steuern, temporary concept) + KStG § 22 (Satz 23 %) + AFRAC-Stellungnahme 30 — https://www.ris.bka.gv.at, https://www.afrac.at.
Die Daten dieses Rechners werden regelmäßig aktualisiert, um die neuesten offiziellen Sätze abzubilden. Im Zweifel konsultieren Sie die oben genannten offiziellen Quellen.
Seit dem RÄG 2014 werden latente Steuern nach dem temporary concept aus temporären Differenzen zwischen dem unternehmensrechtlichen Buchwert und dem Steuerwert eines Postens gebildet — unabhängig davon, ob die Differenz erfolgswirksam entstanden ist. Sie lösen sich künftig wieder auf und führen zu einer Steuerent- oder -mehrbelastung.
Für kleine Gesellschaften (§ 221 UGB) besteht nach § 198 Abs. 10 UGB ein Ansatzwahlrecht: ein aktiver Überhang (Aktivüberhang) darf angesetzt werden, muss aber nicht. Ein passiver Überhang (Passivüberhang) ist dagegen stets zu passivieren.
Nach § 198 Abs. 9 UGB werden latente Steuern mit dem Steuersatz bewertet, der im Zeitpunkt der Auflösung der Differenz erwartet wird — regelmäßig der Körperschaftsteuersatz von 23 % nach § 22 KStG (seit 2024).