Steuer auf Krypto-Gewinne berechnen: privates Veräußerungsgeschäft § 23 EStG — nach 1 Jahr Haltefrist steuerfrei, sonst persönlicher Steuersatz mit Freigrenze 1.000 €.
Données vérifiées · Juli 2026
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Berechnet die Steuer auf Gewinne aus dem Verkauf von Kryptowährungen. Kryptowerte gelten als 'andere Wirtschaftsgüter' und fallen unter die privaten Veräußerungsgeschäfte nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG: Wird die Kryptowährung länger als ein Jahr gehalten, ist der Gewinn komplett STEUERFREI. Innerhalb der einjährigen Haltefrist ist der Gewinn mit dem PERSÖNLICHEN Einkommensteuersatz zu versteuern (nicht mit der Abgeltungsteuer). Es gilt eine Freigrenze von 1.000 € (§ 23 Abs. 3 Satz 5 EStG, angehoben von 600 € ab 2024): Liegt der gesamte Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften im Jahr unter 1.000 €, bleibt er steuerfrei — wird die Grenze erreicht, ist der GESAMTE Gewinn steuerpflichtig (Freigrenze, kein Freibetrag).
Verkaufserlös 15.000 €, Anschaffungskosten 10.000 €, Haltedauer 6 Monate, Grenzsteuersatz 42 %: Gewinn 5.000 € — innerhalb der Haltefrist und über der Freigrenze, also steuerpflichtig. Steuer 2.100 €, Nettogewinn 2.900 €.
Verkaufserlös und Anschaffungskosten der Kryptowährung eingeben.
Haltedauer in Monaten angeben (ab 12 Monaten steuerfrei).
Persönlichen Grenzsteuersatz und ggf. andere private Veräußerungsgewinne des Jahres eintragen.
Gewinn, Steuerfreiheit, steuerpflichtigen Gewinn, Steuer und Nettogewinn ablesen.
Letzte Datenaktualisierung
7. Juli 2026
Quellen und Referenzen
§ 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG (privates Veräußerungsgeschäft, Haltefrist 1 Jahr); § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG (Freigrenze 1.000 € seit 2024); BMF-Schreiben vom 10.05.2022 (Einzelfragen Kryptowerte) — gesetze-im-internet.de/estg/__23.html.
Die Daten dieses Rechners werden regelmäßig aktualisiert, um die neuesten offiziellen Sätze abzubilden. Im Zweifel konsultieren Sie die oben genannten offiziellen Quellen.
Nach einer Haltedauer von mehr als einem Jahr ist der Veräußerungsgewinn vollständig steuerfrei (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Ebenfalls steuerfrei, wenn der gesamte private Veräußerungsgewinn des Jahres unter der Freigrenze von 1.000 € liegt.
Mit dem persönlichen Einkommensteuersatz (nicht der 25-%-Abgeltungsteuer), da es sich um ein privates Veräußerungsgeschäft handelt — je nach Einkommen bis zu 45 % zzgl. Soli.
Bleibt der gesamte private Veräußerungsgewinn des Jahres unter 1.000 €, ist er steuerfrei. Wird die Grenze erreicht oder überschritten, ist der GESAMTE Gewinn steuerpflichtig — es handelt sich um eine Freigrenze, keinen Freibetrag.