Berechnen Sie die Körperschaftsteuer Ihrer GmbH, FlexKapG oder AG nach § 22 KStG (Satz 23 %) sowie die Mindestkörperschaftsteuer nach § 24 Abs. 4 KStG, auch bei Verlust.
Données vérifiées · Juli 2026
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Dieser Rechner ermittelt die österreichische Körperschaftsteuer (KöSt) für Kapitalgesellschaften nach § 22 KStG 1988: 23 % des steuerpflichtigen Gewinns seit der Veranlagung 2024. Zusätzlich prüft er, ob die Mindestkörperschaftsteuer (§ 24 Abs. 4 KStG) greift — sie ist auch bei Verlust oder geringem Gewinn zu entrichten und beträgt 500 €/Jahr für GmbH und FlexKapG (reformiert 2024) beziehungsweise 3.500 €/Jahr für AG.
Eine GmbH mit 100.000 € steuerpflichtigem Gewinn zahlt 23.000 € KöSt (23 % — deutlich über der Mindest-KöSt von 500 €/Jahr), der effektive Steuersatz entspricht dem Normalsatz.
Geben Sie den steuerpflichtigen Gewinn ein (bei Verlust einen negativen Wert).
Wählen Sie die Rechtsform: GmbH, AG oder FlexKapG (flexible Kapitalgesellschaft, seit 2024).
Geben Sie optional eine anrechenbare Mindest-KöSt aus Vorjahren ein (vortragsfähiges Guthaben).
Der Rechner vergleicht 23 % des Gewinns mit der jährlichen Mindest-KöSt und setzt den höheren Betrag fest.
Lesen Sie die festgesetzte KöSt, den effektiven Steuersatz und ob die Mindest-KöSt gegriffen hat.
Letzte Datenaktualisierung
7. Juli 2026
Quellen und Referenzen
BMF/RIS KStG 1988 § 22 (Steuersatz 23 % ab Veranlagung 2024) + § 24 Abs. 4 (Mindestkörperschaftsteuer, reformiert 2024) — https://www.bmf.gv.at, https://www.ris.bka.gv.at.
Die Daten dieses Rechners werden regelmäßig aktualisiert, um die neuesten offiziellen Sätze abzubilden. Im Zweifel konsultieren Sie die oben genannten offiziellen Quellen.
Ja — die Mindestkörperschaftsteuer nach § 24 Abs. 4 KStG (500 €/Jahr für GmbH seit der Reform 2024) fällt unabhängig vom Ergebnis an, auch bei Verlust. Sie ist als Vorauszahlung zu verstehen und in Folgejahren mit tatsächlicher KöSt-Schuld verrechenbar.
Die Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz-Reform 2023 (in Kraft ab 1.1.2024) senkte die jährliche Mindest-KöSt für GmbH von 1.750 € auf 500 € und führte zugleich die FlexKapG mit derselben Mindest-KöSt ein. Für AG blieb sie bei 3.500 €/Jahr unverändert.
Ein in Vorjahren entstandenes Mindest-KöSt-Guthaben kann die laufende KöSt-Schuld mindern, jedoch nie unter den jährlichen Mindest-KöSt-Betrag des laufenden Jahres — die Mindeststeuer bleibt somit stets fällig.