Berechnen Sie die österreichische Kommunalsteuer nach dem KommStG — 3 % der monatlichen Bemessungsgrundlage (Summe der Bruttolöhne der Betriebsstätte) nach § 9, mit dem Freibetrag von 1.095 € nach § 5 Abs. 2, sofern die Bemessungsgrundlage 1.460 € nicht übersteigt.
Données vérifiées · Juli 2026
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Dieser Rechner ermittelt die Kommunalsteuer nach dem Kommunalsteuergesetz 1993 (KommStG), eine Gemeindeabgabe auf die Lohnsumme der Betriebsstätte. Bemessungsgrundlage nach § 5 KommStG ist die Summe der monatlichen Bruttoarbeitslöhne, die die Betriebsstätte an ihre Dienstnehmer auszahlt. Der Steuersatz beträgt nach § 9 KommStG 3,0 % der Bemessungsgrundlage. Übersteigt die monatliche Bemessungsgrundlage 1.460 € nicht, wird nach § 5 Abs. 2 KommStG ein Freibetrag von 1.095 € abgezogen, bevor der Satz angewendet wird; ab 1.460 € entfällt der Freibetrag vollständig (harte Grenze, nicht einschleifend). Der Rechner zeigt die Kommunalsteuer je Monat und in der Jahresprojektion.
Bei einer monatlichen Bemessungsgrundlage von 1.400 € gilt der Freibetrag (Grenze 1.460 € nicht überschritten): effektive Bemessungsgrundlage 305 €, Kommunalsteuer 9,15 € pro Monat (3 %), jährlich rund 109,80 €.
Geben Sie die monatliche Bemessungsgrundlage ein — die Summe der Bruttolöhne der Betriebsstätte.
Prüfen Sie den Steuersatz: gesetzlich sind es 3,0 % nach § 9 KommStG (für Simulationen anpassbar).
Wählen Sie, ob der Freibetrag (1.095 €) angewendet werden soll — er gilt nur, wenn die Bemessungsgrundlage 1.460 € nicht übersteigt.
Der Rechner zieht gegebenenfalls den Freibetrag ab und wendet den Satz auf die effektive Bemessungsgrundlage an.
Lesen Sie die monatliche Kommunalsteuer und die jährliche Projektion ab.
Letzte Datenaktualisierung
7. Juli 2026
Quellen und Referenzen
BMF/RIS KommStG 1993 § 5 (Bemessungsgrundlage + Freibetrag § 5 Abs. 2) + § 9 (Steuersatz 3 %) — https://www.bmf.gv.at, https://www.ris.bka.gv.at.
Die Daten dieses Rechners werden regelmäßig aktualisiert, um die neuesten offiziellen Sätze abzubilden. Im Zweifel konsultieren Sie die oben genannten offiziellen Quellen.
Der Kommunalsteuersatz beträgt nach § 9 KommStG 3,0 % der Bemessungsgrundlage. Er ist bundesweit einheitlich gesetzlich festgelegt und wird auf die Lohnsumme der Betriebsstätte angewendet.
Nach § 5 Abs. 2 KommStG wird der Freibetrag von 1.095 € nur abgezogen, wenn die monatliche Bemessungsgrundlage 1.460 € nicht übersteigt. Liegt die Bemessungsgrundlage darüber, entfällt der Freibetrag zur Gänze und die volle Lohnsumme wird besteuert.
Nach § 5 KommStG umfasst die Bemessungsgrundlage die Summe der Bruttoarbeitslöhne, die die Betriebsstätte im Kalendermonat an ihre Dienstnehmer auszahlt, einschließlich der Sonderzahlungen (13./14. Bezug) im Monat ihrer Auszahlung.