Berechnen Sie Ihr Kinderbetreuungsgeld nach dem KBGG — pauschales KBG-Konto (41,14 € täglich in der kürzesten Variante mit 365 Tagen bis 17,65 € täglich in der längsten Variante) oder einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld (80 % des letzten Nettoeinkommens, maximal 80,12 € täglich).
Données vérifiées · Juli 2026
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Dieser Rechner ermittelt das Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) in beiden Systemen. Beim KBG-Konto (Pauschalsystem, § 3 KBGG) ist der Gesamtbetrag unabhängig von der gewählten Bezugsdauer gleich hoch: ein Elternteil wählt zwischen 365 Tagen (41,14 € täglich) und 851 Tagen (17,65 € täglich); beziehen beide Elternteile, verlängert sich der Rahmen auf 456 bis 1.063 Tage, wobei 20 % der Dauer dem zweiten Elternteil vorbehalten sind. Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld (§ 24a KBGG) ersetzt 80 % des letzten Nettoeinkommens, mindestens den Konto-Tagessatz der kürzesten Variante und höchstens 80,12 € täglich, für 365 Tage (ein Elternteil) bzw. 426 Tage insgesamt. Bei annähernd gleicher Aufteilung (50:50 bis 60:40, mindestens 124 Tage je Elternteil) gebührt zusätzlich der Partnerschaftsbonus von 500 € pro Elternteil.
KBG-Konto in der kürzesten Variante (365 Tage, ein Elternteil): 41,14 € täglich, Gesamtbetrag 15.016,10 €.
Wählen Sie das System: pauschales KBG-Konto oder einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld.
Beim KBG-Konto: Wählen Sie die gewünschte Bezugsdauer (365-851 Tage allein, 456-1.063 Tage bei Bezug durch beide Elternteile).
Beim einkommensabhängigen KBG: Geben Sie Ihr letztes monatliches Nettoeinkommen ein — die Bezugsdauer ist gesetzlich fixiert (365 bzw. 426 Tage).
Geben Sie an, ob beide Elternteile das Kinderbetreuungsgeld beziehen.
Lesen Sie Tagesbetrag, Bezugsdauer und Gesamtbetrag ab; der Partnerschaftsbonus (500 € je Elternteil) wird im Ergebnis ausgewiesen, sofern relevant.
Letzte Datenaktualisierung
8. Juli 2026
Die Daten dieses Rechners werden regelmäßig aktualisiert, um die neuesten offiziellen Sätze abzubilden. Im Zweifel konsultieren Sie die oben genannten offiziellen Quellen.