Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer) auf Kapitalerträge berechnen: 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer, nach Abzug des Sparerpauschbetrags.
Données vérifiées · Juli 2026
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Berechnet die Abgeltungsteuer (§ 32d EStG) auf private Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden, Kursgewinne aus Wertpapieren): ein einheitlicher Steuersatz von 25 % auf den steuerpflichtigen Ertrag, zuzüglich Solidaritätszuschlag von 5,5 % auf die Abgeltungsteuer (§ 3 SolzG — hier gilt, anders als bei der Einkommensteuer, keine Freigrenze) und gegebenenfalls Kirchensteuer von 8 % (Bayern, Baden-Württemberg) oder 9 % (übrige Bundesländer). Vor der Berechnung wird der Sparerpauschbetrag (§ 20 Abs. 9 EStG, seit 2023 angehoben auf 1.000 € für Ledige bzw. 2.000 € für Zusammenveranlagte) vom Kapitalertrag abgezogen. Bei Kirchensteuerpflicht reduziert sich der effektive Abgeltungsteuersatz leicht, da die Kirchensteuer als Sonderausgabe die Bemessungsgrundlage mindert (§ 32d Abs. 1 EStG).
Kapitalerträge 5.000 €, Sparerpauschbetrag 1.000 € (Ledige), keine Kirchensteuerpflicht: steuerpflichtiger Ertrag 4.000 €, Abgeltungsteuer 1.000 €, Soli 55 €, Gesamtsteuer 1.055 €, Nettoertrag 3.945 € — effektive Quote 21,1 %.
Kapitalerträge des Jahres eingeben (Zinsen, Dividenden, realisierte Kursgewinne vor Steuerabzug).
Den anwendbaren Sparerpauschbetrag prüfen: 1.000 € für Ledige, 2.000 € für Zusammenveranlagte.
Angeben, ob Kirchensteuerpflicht besteht, und ggf. das Bundesland für den Kirchensteuersatz (8 % oder 9 %) wählen.
Abgeltungsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Gesamtsteuer und Nettoertrag ablesen.
Letzte Datenaktualisierung
6. Juli 2026
Quellen und Referenzen
§ 32d EStG (Abgeltungsteuer 25 %); § 20 Abs. 9 EStG (Sparerpauschbetrag 1.000/2.000 €); § 3 SolzG (Solidaritätszuschlag 5,5 %).
Die Daten dieses Rechners werden regelmäßig aktualisiert, um die neuesten offiziellen Sätze abzubilden. Im Zweifel konsultieren Sie die oben genannten offiziellen Quellen.
25 % auf den steuerpflichtigen Kapitalertrag (§ 32d EStG), zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag auf diese Steuer — ohne Kirchensteuer ergibt sich eine effektive Gesamtbelastung von 26,375 %.
Der Sparerpauschbetrag ist ein steuerfreier Jahresbetrag auf Kapitalerträge: 1.000 € für Ledige und 2.000 € für gemeinsam veranlagte Ehepaare (§ 20 Abs. 9 EStG, angehoben seit 2023).
Ja — bei Kirchensteuerpflicht (8 % in Bayern/Baden-Württemberg, 9 % in den übrigen Bundesländern) reduziert sich der Abgeltungsteuersatz leicht, da die Kirchensteuer als Sonderausgabe die Bemessungsgrundlage mindert (§ 32d Abs. 1 EStG).