Berechnen Sie den österreichischen Investitionsfreibetrag (IFB) nach § 11 EStG — 10 % für begünstigte Investitionen, 15 % für ökologische Investitionen, gedeckelt auf eine Bemessungsgrundlage von max. 1 Mio. € pro Jahr.
Données vérifiées · Juli 2026
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Dieser Rechner ermittelt den Investitionsfreibetrag (IFB) nach § 11 EStG 1988, eine seit 2023 wiedereingeführte zusätzliche Betriebsausgabe für Investitionen in abnutzbares Anlagevermögen mit einer Mindestnutzungsdauer von 4 Jahren. Der Regelsatz beträgt 10 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, für Investitionen mit Schwerpunkt Ökologisierung (z. B. Elektromobilität, Photovoltaik, thermische Sanierung) erhöht sich der Satz auf 15 %. Die Bemessungsgrundlage ist pro Wirtschaftsjahr auf 1 Mio. € begrenzt; darüber hinausgehende Investitionssummen begründen keinen zusätzlichen IFB.
Eine Investitionssumme von 200.000 € in eine nicht-ökologische Anschaffung führt bei einem IFB-Satz von 10 % zu einem Investitionsfreibetrag von 20.000 € als zusätzliche Betriebsausgabe.
Geben Sie die Investitionssumme der begünstigten Anschaffungen ein.
Geben Sie an, ob es sich um eine ökologische Investition handelt (IFB-Satz 15 % statt 10 %).
Geben Sie Ihren Grenzsteuersatz ein, um die geschätzte Steuerersparnis zu ermitteln.
Der Rechner deckelt die Bemessungsgrundlage auf maximal 1 Mio. € und wendet den entsprechenden IFB-Satz an.
Lesen Sie den Investitionsfreibetrag, eine etwaige Überschreitung der Höchstgrenze und die geschätzte Steuerersparnis ab.
Letzte Datenaktualisierung
7. Juli 2026
Quellen und Referenzen
BMF/RIS EStG 1988 § 11 (Investitionsfreibetrag 10 %/15 %, Bemessungsgrundlage max. 1 Mio. €, seit 2023) — https://www.bmf.gv.at, https://www.ris.bka.gv.at.
Die Daten dieses Rechners werden regelmäßig aktualisiert, um die neuesten offiziellen Sätze abzubilden. Im Zweifel konsultieren Sie die oben genannten offiziellen Quellen.
Der Investitionsfreibetrag wurde mit dem Ökosozialen Steuerreformgesetz für Wirtschaftsjahre ab 2023 wiedereingeführt und ist in § 11 EStG 1988 geregelt.
Die Bemessungsgrundlage für den IFB ist pro Wirtschaftsjahr auf 1 Mio. € gedeckelt — der übersteigende Investitionsbetrag begründet keinen zusätzlichen Investitionsfreibetrag, kann aber regulär abgeschrieben werden.
Ja, der Investitionsfreibetrag wird zusätzlich zur regulären Absetzung für Abnutzung (AfA) als eigene Betriebsausgabe angesetzt und mindert so zusätzlich den steuerpflichtigen Gewinn im Jahr der Anschaffung.
Als ökologisch gelten insbesondere Investitionen mit Schwerpunkt Klimaschutz wie E-Mobilität, Photovoltaikanlagen oder thermisch-energetische Sanierungsmaßnahmen — für diese kommt der erhöhte Satz von 15 % statt 10 % zur Anwendung.