Vergleichen Sie GmbH und UG (haftungsbeschränkt): Geschäftsführer-Nettoauszahlung, Pflichtrücklage und Gesamtsteuerlast bei gleichem Jahresgewinn.
Données vérifiées · Juli 2026
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Vergleicht bei identischem Jahresgewinn vor Geschäftsführergehalt die Nettoauszahlung an den Geschäftsführer zwischen einer GmbH (Stammkapital mindestens 25.000 €, § 5 GmbHG) und einer UG haftungsbeschränkt (Stammkapital ab 1 €, § 5a GmbHG). Beide Rechtsformen zahlen Körperschaftsteuer 15 % plus Solidaritätszuschlag 5,5 % und Gewerbesteuer nach Hebesatz — der entscheidende Unterschied ist die gesetzliche Pflichtrücklage der UG: 25 % des Jahresüberschusses müssen bis zum Erreichen von 25.000 € einbehalten werden (§ 5a Abs. 3 GmbHG), bevor überhaupt ausgeschüttet werden darf.
150.000 € Jahresgewinn, 50 % als Geschäftsführergehalt, UG-Stammkapital 1.000 €, noch keine Rücklage, Hebesatz 400 %, sozialversicherungspflichtig, Grenzsteuersatz 30 %: die GmbH liefert ein höheres Gesamtnetto, da die UG-Pflichtrücklage die Ausschüttung zunächst bremst.
Jahresgewinn vor Geschäftsführergehalt eingeben.
Anteil als Gehalt vs. Ausschüttung festlegen (Standard 50 %).
Stammkapital der UG und bereits gebildete Rücklage angeben.
Hebesatz Gewerbesteuer, Sozialversicherungspflicht und Grenzsteuersatz anpassen.
Gesamtnetto, Pflichtrücklage und Empfehlung für GmbH oder UG ablesen.
Letzte Datenaktualisierung
6. Juli 2026
Quellen und Referenzen
§ 5 GmbHG (Stammkapital GmbH); § 5a GmbHG (UG haftungsbeschränkt, Abs. 3 Pflichtrücklage); KStG § 23 (Körperschaftsteuer 15 %); SolzG § 4 (Solidaritätszuschlag); GewStG § 11 (Gewerbesteuer).
Die Daten dieses Rechners werden regelmäßig aktualisiert, um die neuesten offiziellen Sätze abzubilden. Im Zweifel konsultieren Sie die oben genannten offiziellen Quellen.
Weil § 5a Abs. 3 GmbHG eine gesetzliche Pflichtrücklage von 25 % des Jahresüberschusses vorschreibt, bis Rücklage plus Stammkapital 25.000 € erreichen — dieser Betrag steht dem Gesellschafter bis dahin nicht als Ausschüttung zur Verfügung.
Sobald die kumulierte Pflichtrücklage 25.000 € erreicht hat, entfällt die Rücklagepflicht vollständig — ab diesem Zeitpunkt ist die Ausschüttungsfähigkeit identisch zur GmbH.
Nein — die UG (haftungsbeschränkt) ist eine Variante der GmbH mit herabgesetztem Mindestkapital (§ 5a GmbHG). Sie unterliegt denselben Vorschriften (KStG, GewStG) und kann jederzeit durch Kapitalerhöhung in eine reguläre GmbH umgewandelt werden.