Ermitteln Sie den Gewinn nach der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) — mit optionaler Basispauschalierung nach § 17 EStG (12 % oder 6 %) statt tatsächlicher Betriebsausgaben.
Données vérifiées · Juli 2026
🧮
Fuellen Sie die Felder aus, um Ergebnisse in Echtzeit zu sehen
Erstellen Sie ein kostenloses Konto, um Ihre Berechnungen zu speichern, auf den Verlauf zuzugreifen und als PDF zu exportieren. Upgraden Sie auf Pro fuer alle 319 Rechner.
Posez-la à Solva, le conseiller financier IA d'ActioFin — réponses sourcées sur les textes officiels.
5 questions gratuites par jour avec un compte gratuit
Dieser Rechner ermittelt den steuerlichen Gewinn oder Verlust nach der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) — dem vereinfachten Gewinnermittlungsverfahren für Einnahmen-Ausgaben-Rechner ohne doppelte Buchführungspflicht. Alternativ zur Erfassung tatsächlicher Betriebsausgaben können Sie die Basispauschalierung nach § 17 EStG wählen: 12 % der Betriebseinnahmen als Betriebsausgabenpauschale (bzw. 6 % für bestimmte freiberufliche und schriftstellerische Tätigkeiten), ohne Einzelnachweis der Ausgaben.
Betriebseinnahmen von 100.000 € und sonstige Betriebsausgaben von 60.000 € (ohne weitere Ausgabenkategorien) ergeben einen Gewinn von 40.000 € und eine Gewinnmarge von 40 %.
Geben Sie Ihre gesamten Betriebseinnahmen des Wirtschaftsjahres ein.
Erfassen Sie Ihre tatsächlichen Betriebsausgaben nach Kategorie: Wareneinsatz, Personalkosten, Abschreibungen, Miete und sonstige Ausgaben.
Wählen Sie alternativ die Basispauschalierung nach § 17 EStG (12 % oder 6 % der Einnahmen statt tatsächlicher Ausgaben).
Der Rechner ermittelt den Gewinn als Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben (bzw. Pauschale).
Lesen Sie den Gewinn oder Verlust, die Gewinnmarge sowie einen Hinweis bei negativem Ergebnis ab.
Letzte Datenaktualisierung
7. Juli 2026
Quellen und Referenzen
BMF/RIS EStG 1988 § 4 Abs. 3 (Einnahmen-Ausgaben-Rechnung) + § 17 (Basispauschalierung 12 %/6 %, Umsatzgrenze 220.000 €) — https://www.bmf.gv.at, https://www.ris.bka.gv.at.
Die Daten dieses Rechners werden regelmäßig aktualisiert, um die neuesten offiziellen Sätze abzubilden. Im Zweifel konsultieren Sie die oben genannten offiziellen Quellen.
Einzelunternehmer und Personengesellschaften, die weder freiwillig noch aufgrund der Umsatzgrenzen des § 189 UGB (grundsätzlich 700.000 € bzw. 1.000.000 € Umsatzschwellen) zur Buchführung verpflichtet sind, können die vereinfachte Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG anwenden.
Die Basispauschalierung (12 % bzw. 6 % der Einnahmen) lohnt sich, wenn die tatsächlichen nachweisbaren Betriebsausgaben niedriger als der Pauschalsatz liegen — typisch bei Dienstleistern mit geringen Sachausgaben, aber weniger vorteilhaft bei hohem Wareneinsatz oder Personalkosten.
Ja, die Basispauschalierung nach § 17 EStG ist nur bis zu einem Vorjahresumsatz von 220.000 € zulässig. Oberhalb dieser Grenze müssen die tatsächlichen Betriebsausgaben einzeln nachgewiesen werden.
Bei Basispauschalierung sind zusätzlich zum Pauschalsatz nur bestimmte Ausgaben wie Sozialversicherungsbeiträge separat abzugsfähig — Wareneinsatz, Personalkosten und andere laufende Betriebsausgaben sind mit der Pauschale bereits abgegolten.