Berechnen Sie die steuerliche Absetzung für Abnutzung (AfA) in Österreich nach § 7 EStG — lineare AfA über die Nutzungsdauer oder degressive AfA (max. 30 %) auf den Restbuchwert nach § 7 Abs. 1a, samt Halbjahresregelung und Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWG, § 13 EStG, bis 1.000 €).
Données vérifiées · Juli 2026
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Dieser Rechner ermittelt die steuerliche Absetzung für Abnutzung (AfA) von Anlagevermögen in Österreich nach § 7 EStG. Bei der linearen AfA (§ 7 Abs. 1 EStG) werden die Anschaffungskosten gleichmäßig über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt: Jahres-AfA = Anschaffungskosten geteilt durch die Nutzungsdauer in Jahren. Bei der degressiven AfA (§ 7 Abs. 1a EStG, für Anschaffungen ab dem 1.7.2020) wird jährlich ein frei wählbarer Satz von höchstens 30 % auf den sinkenden Restbuchwert angewendet; im ersten Jahr ist die Bemessungsgrundlage der volle Anschaffungswert. Die Halbjahresregelung (§ 7 Abs. 2 EStG) gewährt bei Inbetriebnahme in der zweiten Jahreshälfte nur die halbe Jahres-AfA im ersten Jahr. Liegen die Anschaffungskosten bei höchstens 1.000 € (GWG-Grenze seit 2023), erkennt der Rechner ein geringwertiges Wirtschaftsgut nach § 13 EStG und weist die sofortige Vollabschreibung im Anschaffungsjahr aus.
Bei Anschaffungskosten von 10.000 € und einer Nutzungsdauer von 5 Jahren beträgt die lineare Jahres-AfA 2.000 € (§ 7 Abs. 1 EStG). Bei Inbetriebnahme in der ersten Jahreshälfte wird im ersten Jahr die volle AfA von 2.000 € abgesetzt; der Restbuchwert nach dem ersten Jahr beträgt 8.000 €.
Geben Sie die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts ein.
Erfassen Sie die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer in Jahren (nur für die lineare AfA relevant).
Wählen Sie die Methode: lineare AfA oder degressive AfA (max. 30 % auf den Restbuchwert).
Geben Sie bei der degressiven AfA den gewünschten Satz ein (höchstens 30 %) und ob die Inbetriebnahme in der 1. Jahreshälfte erfolgt (volle Jahres-AfA).
Lesen Sie ab, ob ein GWG vorliegt, sowie die volle Jahres-AfA, die AfA des ersten Jahres und den Restbuchwert nach dem ersten Jahr.
Letzte Datenaktualisierung
7. Juli 2026
Quellen und Referenzen
BMF/RIS EStG 1988 § 7 (AfA) + § 7 Abs. 1a (degressive AfA, max. 30 %) + § 13 (geringwertige Wirtschaftsgüter, 1.000 €) — https://www.bmf.gv.at, https://www.ris.bka.gv.at.
Die Daten dieses Rechners werden regelmäßig aktualisiert, um die neuesten offiziellen Sätze abzubilden. Im Zweifel konsultieren Sie die oben genannten offiziellen Quellen.
Bei der linearen AfA nach § 7 Abs. 1 EStG wird jedes Jahr derselbe Betrag abgeschrieben (Anschaffungskosten geteilt durch die Nutzungsdauer). Bei der degressiven AfA nach § 7 Abs. 1a EStG wird jährlich ein fester Satz von maximal 30 % auf den jeweils verbleibenden Restbuchwert angewendet, sodass die Abschreibung in den ersten Jahren höher ausfällt und mit der Zeit sinkt.
Nach § 13 EStG gelten Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis 1.000 € (Grenze seit 2023, davor 800 €) als geringwertige Wirtschaftsgüter und dürfen im Jahr der Anschaffung sofort in voller Höhe abgesetzt werden. Eine Verteilung über die Nutzungsdauer ist nicht erforderlich.
Nach § 7 Abs. 2 EStG steht bei Inbetriebnahme in der ersten Jahreshälfte die volle Jahres-AfA zu, bei Inbetriebnahme in der zweiten Jahreshälfte nur die halbe Jahres-AfA. Die restliche Abschreibung verschiebt sich entsprechend in die Folgejahre.