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Modul 121 Min.2363 WörterKostenlos — ohne Konto

Altersvorsorge: Rentenbeiträge, Basisrente und der knappschaftliche Höchstbetrag

Die Erklärung, in der Reihenfolge, in der sie gelesen wird · 57 Abschnitte · 2.183 Wörter · 12 Min.

Die selbständige Architektin Jana Weiß zahlt 2026 an ihr Versorgungswerk 18.000 € und legt zusätzlich 15.000 € in einen Basisrentenvertrag. Sie rechnet mit 33.000 € Sonderausgaben. Im Bescheid stehen 30.826 €, der Rest verpufft. Ein Versehen des Finanzamts ist das nicht: so hoch ist 2026 der Höchstbetrag des § 10 Absatz 3, abgeleitet aus einer Rentenkasse, der sie nie angehört hat.

Was Sie danach können

  • die Beiträge bestimmen, die zu den Altersvorsorgeaufwendungen nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 EStG gehören
  • die Vertragsbedingungen einer Basisrente prüfen, bevor ein Vertrag unterschrieben wird
  • den Höchstbetrag für 2026 aus Beitragsbemessungsgrenze und Beitragssatz der knappschaftlichen Rentenversicherung herleiten
  • den steuerfreien Arbeitgeberanteil zuerst hinzurechnen und am Ende wieder abziehen
  • die Kürzung des Höchstbetrags für Beamte und vergleichbare Personen berechnen

Drei Körbe für Vorsorgeaufwendungen

Sonderausgaben sind nach § 10 Absatz 1 EStG private Aufwendungen, die der Gesetzgeber trotzdem zum Abzug zulässt, sofern sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind. Unter ihnen bilden drei Nummern eine eigene Gruppe, die Absatz 2 unter einem gemeinsamen Namen zusammenfasst: Vorsorgeaufwendungen.

Nummer 2 erfasst die Beiträge zur Altersversorgung, Nummer 3 die Basisbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, Nummer 3a alle übrigen Versicherungsbeiträge, die das Gesetz für förderungswürdig hält. Jeder dieser Körbe hat seinen eigenen Höchstbetrag, und ein nicht ausgeschöpfter Korb füllt keinen anderen auf.

Dieses Modul behandelt den ersten Korb, das zweite Modul die beiden anderen. Die Trennung ist mehr als eine Frage der Gliederung. Eine Berufsunfähigkeitsversicherung kann je nach Vertragsgestaltung im ersten oder im dritten Korb landen, und der Unterschied im Abzug beträgt schnell mehrere tausend Euro.

Für alle drei Körbe gelten gemeinsame Bedingungen aus Absatz 2. Die Beiträge dürfen nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen. Und sie müssen an bestimmte Empfänger fließen: an zugelassene Versicherungsunternehmen, an berufsständische Versorgungseinrichtungen, an Sozialversicherungsträger oder an Anbieter im Sinne des § 80.

Die erste Bedingung kennt eine Ausnahme für Grenzgänger und Auslandstätige. Hängen die Beiträge mit Einnahmen aus einem Staat der EU, des EWR oder der Schweiz zusammen, die nach einem Doppelbesteuerungsabkommen im Inland steuerfrei sind, bleiben sie abziehbar, wenn der andere Staat sie bei der Besteuerung überhaupt nicht berücksichtigt.

Was später mit den Renten geschieht, behandelt dieser Kurs nicht. Wie die Auszahlung aus der gesetzlichen Rente oder aus einer Basisrente versteuert wird und wie die Riester-Förderung nach § 10a funktioniert, erklärt der Kurs zu Renten und Pensionen. Hier geht es allein um die Einzahlungsseite.

Definition

Vorsorgeaufwendungen — Der Oberbegriff, den § 10 Absatz 2 EStG für die in Absatz 1 Nummer 2, 3 und 3a genannten Beiträge verwendet: Altersvorsorge, Basisabsicherung in Kranken- und Pflegeversicherung und sonstige Versicherungen gegen Lebensrisiken.

Was als Basisversorgung zählt

Buchstabe a der Nummer 2 nennt die Beiträge, an die jeder zuerst denkt: Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen und zur landwirtschaftlichen Alterskasse. Gleichgestellt sind Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, sofern diese Leistungen erbringen, die denen der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sind.

Für Ärztinnen, Anwälte, Architektinnen oder Steuerberater ist das Versorgungswerk ihrer Kammer steuerlich deshalb gleichwertig mit der Deutschen Rentenversicherung. Maßgeblich ist die Vergleichbarkeit der Leistungen, nicht die Bezeichnung der Einrichtung oder ihre Rechtsform.

Der Buchstabe a unterscheidet nicht zwischen Pflichtbeiträgen und freiwilligen Beiträgen. Ein Selbständiger, der nicht versicherungspflichtig ist und dennoch freiwillig in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlt, leistet Beiträge zu einer gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne des Wortlauts.

Buchstabe b öffnet den Korb für private Verträge, aber nur für eine eng umrissene Gruppe. Doppelbuchstabe aa betrifft den Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung, in der Praxis Basisrente oder nach ihrem Namensgeber Rürup-Rente genannt. Doppelbuchstabe bb betrifft eine reine Absicherung gegen Berufsunfähigkeit oder verminderte Erwerbsfähigkeit.

Nicht in diesen Korb gehören die klassische Kapitallebensversicherung, der Fondssparplan und der Bausparvertrag. Wer mit solchen Produkten für das Alter spart, kann die Beiträge nicht als Altersvorsorgeaufwendungen absetzen. Nur Altverträge aus der Zeit vor 2005 finden noch im dritten Korb einen Platz, davon handelt das zweite Modul.

Die Basisrente und ihre Vertragsbedingungen

Ein privater Vertrag zählt nur dann als Basisrente, wenn er allein die Zahlung einer monatlichen, lebenslangen Leibrente vorsieht, die auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogen ist. Sie darf nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres beginnen. Ergänzend darf der Vertrag Berufsunfähigkeit, Erwerbsminderung oder Hinterbliebene absichern.

Für ältere Verträge gilt eine niedrigere Altersgrenze. Nach Absatz 6 darf bei Vertragsabschlüssen vor dem 1. Januar 2012 die Leibrente nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres beginnen. Wer einen solchen Vertrag besitzt, prüft deshalb bei jeder Änderung, welche der beiden Grenzen für ihn maßgeblich ist.

Als Hinterbliebene lässt die Vorschrift nur den Ehegatten und die Kinder gelten, für die Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag besteht. Eine Waisenrente darf höchstens so lange laufen, wie das Kind steuerlich als Kind berücksichtigt wird. Lebensgefährten oder Geschwister lassen sich über eine Basisrente nicht absichern.

Am strengsten sind die Bedingungen zur Verfügbarkeit. Die Ansprüche dürfen weder vererbt noch übertragen, beliehen, verkauft oder in Kapital umgewandelt werden können. Das angesparte Geld ist damit endgültig an die Rente gebunden: kein Rückkauf, keine Einmalauszahlung, keine Verwendung als Kreditsicherheit.

Zwei kleine Öffnungen lässt das Gesetz. Anbieter und Kunde können vereinbaren, dass bis zu zwölf Monatsleistungen in einer Auszahlung zusammengefasst werden. Außerdem darf eine Kleinbetragsrente im Sinne des § 93 Absatz 3 abgefunden werden, wobei alle Basisrentenverträge bei demselben Anbieter zusammengerechnet werden.

Die reine Berufsunfähigkeitsabsicherung nach Doppelbuchstabe bb folgt demselben Muster. Der Vertrag darf nur eine lebenslange monatliche Leibrente für einen Versicherungsfall vorsehen, der bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres eingetreten ist. Entfällt die Berufsunfähigkeit aus medizinischen Gründen wieder, darf die Rentenzahlung enden.

Die Höhe der zugesagten Rente darf vom Alter bei Eintritt des Versicherungsfalls abhängen, aber erst ab Vollendung des 55. Lebensjahres. Eine gewöhnliche Berufsunfähigkeitsversicherung, die diese Bedingungen nicht erfüllt, fällt dagegen in die Nummer 3a, mit ihrem viel niedrigeren gemeinsamen Höchstbetrag.

Schließlich eine Formvoraussetzung, ohne die kein Euro abgezogen wird. Nach Absatz 2 Satz 2 muss der Vertrag nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert sein. Der Anbieter meldet die Beiträge und die Zertifizierungsnummer nach Absatz 2a selbst an die zentrale Stelle; ein Papierbeleg ist dafür nicht vorgesehen.

Kennzahlen

Frühester Rentenbeginn einer Basisrente: Vollendung des
62. Lebensjahres
Frühester Rentenbeginn bei Abschluss vor 2012: Vollendung des
60. Lebensjahres
Versicherungsfall der Basis-Berufsunfähigkeitsrente spätestens bis zur Vollendung des
67. Lebensjahres
Monatsleistungen, die zu einer Auszahlung zusammengefasst werden dürfen, höchstens
12 Monatsleistungen

Der Höchstbetrag für 2026 und wie er entsteht

Absatz 3 Satz 1 nennt keinen Eurobetrag. Die Altersvorsorgeaufwendungen sind bis zum Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen, aufgerundet auf volle Euro. Der Höchstbetrag folgt damit jedes Jahr von selbst der Entwicklung der Sozialversicherung, ohne dass das Einkommensteuergesetz geändert werden muss.

Die knappschaftliche Rentenversicherung ist ein eigener Zweig der gesetzlichen Rente, mit einer höheren Beitragsbemessungsgrenze und einem höheren Beitragssatz als der allgemeine Zweig. Ihr Höchstbeitrag ist deshalb der größte, den die gesetzliche Rente kennt. Das Gesetz nimmt ihn als Obergrenze für alle, ob sie je dort versichert waren oder nicht.

Für 2026 setzt § 4 der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 die Beitragsbemessungsgrenze der knappschaftlichen Rentenversicherung auf 124.800 Euro jährlich fest. Die Bekanntmachung der Beitragssätze für 2026 nennt für diesen Zweig weiterhin 24,7 Prozent, gegenüber 18,6 Prozent in der allgemeinen Rentenversicherung.

Der Höchstbeitrag ist das Produkt beider Größen: 124.800 Euro mal 24,7 Prozent ergeben 30.825,60 Euro. Auf volle Euro aufgerundet liegt der Höchstbetrag für Altersvorsorgeaufwendungen im Jahr 2026 damit bei 30.826 Euro je Steuerpflichtigem. Die Rechnung stützt sich auf die beiden gelesenen Rechtsquellen, nicht auf eine Tabelle aus zweiter Hand.

Bei zusammen veranlagten Ehegatten verdoppelt sich der Höchstbetrag nach Satz 2 auf 61.652 Euro. Der Wortlaut knüpft die Verdoppelung allein an die Zusammenveranlagung und fragt nicht, welcher der beiden Ehegatten die Beiträge geleistet hat.

Bis 2022 wurde vom Ergebnis nur ein steigender Prozentsatz angesetzt: 76 Prozent im Jahr 2013, danach jedes Jahr zwei Prozentpunkte mehr. Seit dem Kalenderjahr 2023 beträgt der Satz nach Absatz 3 Satz 6 volle 100 Prozent. Für 2026 gibt es also keinen anteiligen Abzug mehr, und Merkblätter mit Quoten sind überholt.

Kennzahlen

Beitragsbemessungsgrenze der knappschaftlichen Rentenversicherung 2026
124.800 €
Beitragssatz der knappschaftlichen Rentenversicherung 2026
24,7 %
Höchstbetrag für Altersvorsorgeaufwendungen 2026 (124.800 € × 24,7 %, aufgerundet)
30.826 €
Höchstbetrag bei Zusammenveranlagung
61.652 €
Anzusetzender Anteil seit dem Kalenderjahr 2023
100 %

Übersichtstabelle

Kalenderjahranzusetzender Anteil nach Absatz 3
201376 %
201682 %
201988 %
202294 %
ab 2023100 %

Der Arbeitgeberanteil: erst hinzu, dann wieder ab

Bei Beschäftigten tragen Versicherte und Arbeitgeber die Rentenbeiträge nach § 168 Absatz 1 Nummer 1 SGB VI je zur Hälfte. Der Arbeitgeberanteil ist nach § 3 Nummer 62 EStG steuerfrei, weil der Arbeitgeber ihn aufgrund einer gesetzlichen Pflicht leistet. Er ist also nie als Arbeitslohn versteuert worden.

Trotzdem zählt das Gesetz ihn zunächst mit. Nach Nummer 2 Satz 6 ist der steuerfreie Arbeitgeberanteil den Beiträgen hinzuzurechnen, ebenso ein ihm gleichgestellter steuerfreier Zuschuss des Arbeitgebers. Erst mit dieser Summe wird geprüft, ob der Höchstbetrag überschritten ist.

Im letzten Schritt nimmt Absatz 3 Satz 5 den Arbeitgeberanteil wieder heraus. Abziehbar ist der Betrag nach Anwendung des Höchstbetrags, vermindert um den steuerfreien Arbeitgeberanteil. Im Ergebnis wirkt nur, was der Arbeitnehmer selbst aus versteuertem Einkommen gezahlt hat, allerdings mit einem wichtigen Nebeneffekt.

Der Nebeneffekt trifft Arbeitnehmer, die zusätzlich privat vorsorgen. Weil der Arbeitgeberanteil den Rahmen von 30.826 Euro mitbelegt, bleibt für eine Basisrente weniger Platz. Wer ein Gehalt bis zur Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung bezieht, hat einen großen Teil des Rahmens schon mit Pflichtbeiträgen verbraucht.

Die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung liegt 2026 bei 101.400 Euro. Mit 18,6 Prozent ergibt das einen Gesamtbeitrag von 18.860,40 Euro. Einem Angestellten an dieser Grenze bleiben also 11.965,60 Euro, die er noch in eine Basisrente einzahlen und als Sonderausgaben geltend machen kann.

Eine Sonderregel betrifft Minijobber, die ihre Rentenbeiträge selbst aufstocken. Beiträge nach § 168 Absatz 1 Nummer 1b oder 1c oder § 172 Absatz 3 oder 3a SGB VI werden nach Nummer 2 Satz 7 nur auf Antrag hinzugerechnet, und nur dann mindern sie nach Absatz 3 Satz 7 auch den abziehbaren Betrag.

Kennzahlen

Beitragssatz der allgemeinen Rentenversicherung 2026
18,6 %
Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung 2026
101.400 €
Verbleibender Rahmen an dieser Grenze (30.826 € − 18.860,40 €)
11.965,60 €

Selbständige: der ganze Rahmen für die eigene Vorsorge

Selbständige ohne Pflichtversicherung haben keinen Arbeitgeberanteil, der den Rahmen vorbelegt. Ihnen stehen die 30.826 Euro des Jahres 2026 vollständig für eigene Beiträge offen, ob an ein Versorgungswerk, als freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder in eine Basisrente. Eine Kürzung nach Satz 3 findet bei ihnen nicht statt.

Das erklärt die Zahl aus dem Einstieg. Die Architektin zahlt 18.000 Euro an ihr Versorgungswerk und 15.000 Euro in eine Basisrente, zusammen 33.000 Euro. Abziehbar sind 30.826 Euro. Die übrigen 2.174 Euro wirken weder in diesem noch in einem späteren Jahr, denn § 10 kennt keinen Vortrag nicht ausgeschöpfter Beträge.

Für die Planung folgt daraus eine Reihenfolge. Wer als Selbständiger in eine Basisrente einzahlen will, zieht zuerst seine Pflicht- oder Versorgungswerksbeiträge vom Rahmen ab. Nur der Rest ist steuerlich wirksam. Ein höherer Beitrag lohnt sich allenfalls aus anderen Gründen, etwa wegen der lebenslangen Rente selbst.

Beamte, Geschäftsführer, Abgeordnete: die Kürzung

Wer eine Altersversorgung ganz oder teilweise ohne eigene Beiträge erwirbt, soll den vollen Rahmen nicht zusätzlich für private Vorsorge nutzen. Absatz 3 Satz 3 kürzt deshalb den Höchstbetrag für bestimmte Personengruppen, und zwar um einen gedachten Rentenbeitrag, den sie tatsächlich nie gezahlt haben.

Die erste Gruppe sind Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei sind oder auf Antrag des Arbeitgebers befreit wurden und denen beim Ausscheiden eine lebenslängliche Versorgung oder eine Abfindung zusteht, oder die nachzuversichern sind. Das ist der typische Fall von Beamten, Richtern und Berufssoldaten.

Die zweite Gruppe sind Arbeitnehmer, die nicht der Rentenversicherungspflicht unterliegen und im Zusammenhang mit ihrer Berufstätigkeit vertraglich Anwartschaften auf eine Altersversorgung erworben haben. Dazu kann ein nicht versicherungspflichtiger Gesellschafter-Geschäftsführer mit Pensionszusage gehören. Fehlt eine solche Zusage, bleibt ihm der volle Höchstbetrag.

Die dritte Gruppe erzielt Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 4, also Abgeordnetenbezüge, und erwirbt ganz oder teilweise ohne eigene Beiträge einen Anspruch auf Altersversorgung. Für alle drei Gruppen gilt dieselbe Rechenregel.

Gekürzt wird um den Betrag, der, bezogen auf die Einnahmen aus der begünstigenden Tätigkeit, dem Gesamtbeitrag zur allgemeinen Rentenversicherung entspricht, also Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil zusammen. Für 2026 sind das 18,6 Prozent dieser Einnahmen. Die knappschaftlichen Werte bestimmen nur den Ausgangsbetrag, nicht die Kürzung.

Satz 3 wendet die Kürzung ausdrücklich auch auf den verdoppelten Betrag des Satzes 2 an. Bemessen wird sie nach den Einnahmen des Ehegatten, der zu einer der drei Gruppen gehört. Die Einnahmen des anderen Ehegatten aus einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung spielen für die Kürzung keine Rolle.

Die Kürzung trifft also genau die Gruppen, deren Versorgung ohne eigene Beiträge entsteht. Ein Beamter, der privat eine Basisrente anspart, hat deshalb einen deutlich kleineren Rahmen als eine selbständige Kollegin mit gleichen Einnahmen, die ihre gesamte Altersvorsorge selbst finanzieren muss.

Kennzahlen

Kürzung bei 70.000 € Dienstbezügen (18,6 %)
13.020 €
Gekürzter Höchstbetrag in diesem Fall
17.806 €

Fehler, die zu vermeiden sind

  • Eine Kapitallebensversicherung oder einen Fondssparplan als Altersvorsorgeaufwendung eintragen, obwohl Nummer 2 nur die Basisversorgung und zertifizierte Basisrenten erfasst.
  • Mit alten Quoten wie 94 Prozent rechnen, obwohl seit 2023 der volle Betrag angesetzt wird.
  • Den Arbeitgeberanteil bei der Prüfung des Höchstbetrags vergessen und damit den Spielraum für eine Basisrente überschätzen.
  • Als Beamter den ungekürzten Höchstbetrag von 30.826 Euro einplanen.
  • Einen Basisrentenvertrag ohne Zertifizierung nach § 5a des Zertifizierungsgesetzes abschließen.
  • Eine gewöhnliche Berufsunfähigkeitsversicherung dem ersten Korb zuordnen, obwohl sie die Bedingungen des Doppelbuchstaben bb nicht erfüllt.

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