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Modul 119 Min.2142 WörterKostenlos — ohne Konto

Vermögenswirksame Leistungen: was der Betrieb zahlt, überweist und abrechnet

Die Erklärung, in der Reihenfolge, in der sie gelesen wird · 50 Abschnitte · 1.979 Wörter · 11 Min.

Die Lohnabrechnung von Frau Yilmaz, Sachbearbeiterin in einem Handwerksbetrieb, zeigt eine Zeile, die sie nie auf ihrem Konto sieht: 40 € vermögenswirksame Leistungen, von denen der Betrieb 20 € nach Tarif trägt und 20 € aus ihrem eigenen Gehalt kommen. Beide Beträge gehen direkt an eine Fondsgesellschaft, und doch werden sie versteuert und verbeitragt. Warum, und was muss der Betrieb dabei beachten?

Was Sie danach können

  • erklären, was das Fünfte Vermögensbildungsgesetz unter vermögenswirksamen Leistungen versteht und wer davon erfasst ist
  • die Anlageformen des § 2 in ihre Gruppen einordnen
  • unterscheiden, ob eine Leistung aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Arbeitsvertrag oder aus Teilen des eigenen Lohns stammt
  • begründen, warum vermögenswirksame Leistungen lohnsteuer- und beitragspflichtig sind
  • die Pflichten des Arbeitgebers beim Überweisen, Kennzeichnen und Absichern benennen

Eine Geldleistung, die nie auf dem Girokonto landet

Das Fünfte Vermögensbildungsgesetz, kurz 5. VermBG, beginnt mit einem schlichten Programmsatz. Gefördert wird die Vermögensbildung der Arbeitnehmer durch vereinbarte vermögenswirksame Leistungen der Arbeitgeber. Das Gesetz schafft also keinen eigenen Anspruch auf Geld, sondern regelt, was mit einer vereinbarten Leistung geschieht.

Nach § 2 Absatz 1 sind vermögenswirksame Leistungen Geldleistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer anlegt. Entscheidend ist das Wort anlegt. Der Betrieb zahlt den Betrag nicht an die Beschäftigte aus, sondern leitet ihn an ein Institut weiter, bei dem ein begünstigter Vertrag besteht.

In der Praxis spricht man meist von VL. Auf dem Lohnzettel erscheinen sie zweimal: einmal als Bezug, der das Bruttoentgelt erhöht, und einmal als Abzug vom Nettobetrag, weil das Geld nicht ausgezahlt, sondern weitergeleitet wird. Beide Zeilen gehören zusammen, und keine von beiden ist ein Rechenfehler.

Definition

Vermögenswirksame Leistungen — Geldleistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer in einer der in § 2 Absatz 1 5. VermBG abschließend aufgezählten Formen anlegt, etwa in einem Wertpapiersparvertrag, einem Bausparvertrag oder für den Wohnungsbau. Sie sind arbeitsrechtlich Teil des Lohns.

Wer ist Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes? § 1 Absatz 2 nennt Arbeiter und Angestellte, ausdrücklich einschließlich der Auszubildenden. Auch in Heimarbeit Beschäftigte gelten als Arbeitnehmer. Für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit ordnet Absatz 4 die entsprechende Anwendung an.

Ausgenommen sind nach Absatz 3 die Mitglieder des Organs, das eine juristische Person gesetzlich vertritt, also etwa der Geschäftsführer einer GmbH oder der Vorstand einer AG. Dasselbe gilt für die zur Vertretung einer Personengesamtheit berufenen Personen. Für sie gelten die Vorschriften des Gesetzes insgesamt nicht.

Für einen kleinen Betrieb bedeutet das: Eine Zusage an alle Beschäftigten schließt den Gesellschafter-Geschäftsführer nicht automatisch ein. Zahlt die GmbH ihm dennoch einen Betrag auf einen Sparvertrag, ist das gewöhnlicher Arbeitslohn ohne jede Förderung nach diesem Gesetz.

Die Anlageformen des § 2

Die Liste in § 2 Absatz 1 ist abschließend und in acht Nummern gegliedert. Was nicht darunter fällt, ist keine vermögenswirksame Leistung, gleich wie der Vertrag heißt. Für die Praxis genügt es, vier Gruppen zu unterscheiden, weil davon später Zulage und Sperrfrist abhängen.

  • Beteiligungen und Wertpapiere (Nummern 1 bis 3): Sparverträge über Wertpapiere nach § 4, Wertpapier-Kaufverträge nach § 5, Beteiligungs-Verträge und Beteiligungs-Kaufverträge nach §§ 6 und 7
  • Bausparen (Nummer 4): Aufwendungen nach den Vorschriften des Wohnungsbau-Prämiengesetzes, ohne dass die Voraussetzungen der Prämie selbst vorliegen müssen
  • Wohnungsbau (Nummer 5): Aufwendungen für Bau, Erwerb, Ausbau oder Erweiterung eines im Inland belegenen Wohngebäudes oder einer Eigentumswohnung, auch zur Tilgung damit verbundener Verpflichtungen
  • Sparvertrag bei einem Kreditinstitut nach § 8 und Kapitalversicherung nach § 9 (Nummern 6 und 7) sowie Nummer 8 für bestimmte fortbestehende Mitgliedschaftspflichten

Innerhalb der ersten Gruppe steckt der Fondssparplan, die heute verbreitetste Form. Buchstabe c lässt Anteile an Investmentvermögen nur zu, wenn der Wert der Aktien darin mindestens 60 Prozent des Fondsvermögens erreicht. Maßgeblich ist der Jahresbericht für das vorletzte Geschäftsjahr vor dem Jahr des Vertragsabschlusses.

Ein Rentenfonds oder ein gemischter Fonds mit geringerer Aktienquote passt also nicht in diese Form. Für neu aufgelegte Fonds gilt eine Übergangsregel: in den ersten beiden Geschäftsjahren zählt der erste Jahres- oder Halbjahresbericht nach der Auflegung.

Daneben erlaubt Nummer 1 Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers: Aktien, Wandel- und Gewinnschuldverschreibungen, Genussscheine, ein Geschäftsanteil an der Arbeitgeber-GmbH, eine stille Beteiligung, ein abgesichertes Darlehen oder ein Genussrecht. Für die Formen der Buchstaben g bis l im eigenen Unternehmen verlangt § 12 Satz 3 die Zustimmung des Arbeitgebers.

Wer im eigenen Unternehmen anlegen lässt, trägt ein doppeltes Risiko: den Arbeitsplatz und das Ersparte beim selben Schuldner. § 2 Absatz 5a verpflichtet den Arbeitgeber deshalb, vor einer solchen Anlage gemeinsam mit dem Arbeitnehmer Vorkehrungen gegen den Fall seiner Zahlungsunfähigkeit während der Sperrfrist zu treffen.

Die Wohnungsbau-Form der Nummer 5 hat eine eigene Grenze. Sie ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter ein vorgefertigtes Konzept anbietet, in dem der Arbeitnehmer zusammen mit mehr als 15 anderen Arbeitnehmern anlegen kann. Außerdem müssen die Beträge unmittelbar für das bezeichnete Vorhaben verwendet werden.

Kennzahlen

Mindestanteil von Aktien am Wert eines begünstigten Fonds
60 %
Wohnungsbau nach Nummer 5 ausgeschlossen bei Konzepten mit mehr als so vielen anderen Arbeitnehmern
15

Für wen angelegt werden darf

Das Geld muss nicht zwingend auf einem Vertrag der Beschäftigten selbst landen. § 3 Absatz 1 erlaubt eine Anlage zugunsten des nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners und zugunsten von Kindern, die zu Beginn des Jahres das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten oder im Jahr geboren wurden.

Umgekehrt dürfen auch die Eltern begünstigt werden, wenn der Arbeitnehmer selbst als Kind diese Altersvoraussetzung erfüllt. Ein Auszubildender mit sechzehn Jahren kann seine Leistungen also auf einen Vertrag seiner Mutter lenken. Ausgeschlossen ist die Anlage für Angehörige bei Verträgen nach den §§ 5 bis 7.

Die Verträge der §§ 5 bis 7 sind Wertpapier-Kaufverträge und Beteiligungsverträge, die nach § 3 Absatz 2 auch unmittelbar mit dem Arbeitgeber geschlossen werden können. Sie bleiben dem Arbeitnehmer selbst vorbehalten. Ein Fondssparplan oder ein Bausparvertrag auf den Namen des Kindes ist dagegen zulässig.

Für die Lohnabrechnung ändert der Begünstigte nichts. Die Leistung bleibt Lohn des Arbeitnehmers, wird bei ihm versteuert und verbeitragt, auch wenn sie auf dem Vertrag der Ehefrau oder des Kindes landet. Der Betrieb braucht nur die richtige Kontoverbindung und die Kennzeichnung.

Kennzahlen

Kinder als Begünstigte: Lebensjahr, das zu Jahresbeginn noch nicht vollendet sein darf
17. Lebensjahr
Angehörige ausgeschlossen bei Verträgen nach den Paragrafen 5 bis 7
3 (Wertpapier-Kauf, Beteiligung, Beteiligungs-Kauf)

Woher die Leistung kommt: Vereinbarung oder eigener Lohn

Einen gesetzlichen Anspruch auf einen Zuschuss des Arbeitgebers gibt es nicht. § 10 Absatz 1 zählt auf, wo vermögenswirksame Leistungen vereinbart werden können: im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung, in einem Tarifvertrag oder in einer bindenden Festsetzung für Heimarbeit. Die Höhe folgt allein aus dieser Vereinbarung.

Ist ein Betrieb tarifgebunden, prüft er deshalb zuerst den einschlägigen Tarifvertrag. Absatz 5 erlaubt ihm, auf tarifliche Leistungen die betrieblichen Sozialleistungen anzurechnen, die im selben Kalenderjahr schon als vermögenswirksame Leistungen erbracht wurden. Doppelt zahlen muss er also nicht.

Die zweite Quelle ist der eigene Lohn. Nach § 11 Absatz 1 muss der Arbeitgeber auf schriftliches Verlangen einen Vertrag über die vermögenswirksame Anlage von Teilen des Arbeitslohns schließen. Diese Lohnteile sind nach Absatz 2 ebenfalls vermögenswirksame Leistungen, mit denselben Folgen für Zulage und Sperrfrist.

Sollen die Lohnteile getrennt von anderen Leistungen überwiesen werden, ist der Betrieb nur zu einem Vertrag verpflichtet, wenn gleichbleibende Monatsbeträge von mindestens 13 Euro verlangt werden. Bei vierteljährlicher oder einmaliger Anlage im Jahr liegt die Untergrenze bei 39 Euro.

Für die einmalige Anlage darf der Arbeitgeber einen festen Termin im Jahr bestimmen, mit Mitbestimmung des Betriebsrats, und muss ihn jedes Jahr neu bekanntgeben. Außerhalb dieses Termins bleibt eine Einmalanlage aus dem Dezemberlohn oder aus Weihnachts- und Jahresendzuwendungen möglich.

Einmal im Kalenderjahr darf der Arbeitnehmer schriftlich verlangen, dass der Vertrag aufgehoben, eingeschränkt oder erweitert wird. Nach einer Aufhebung muss der Betrieb im selben Jahr keinen neuen Vertrag schließen. Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen dürfen von diesen Einzelheiten abweichen.

Eine weitere Bremse steht in § 11 Absatz 3 Satz 2. Wer Lohnteile in Monatsbeträgen anlegt, kann während des laufenden Jahres die Art der Anlage und das Institut nur mit Zustimmung des Arbeitgebers wechseln. Die Lohnbuchhaltung soll nicht jeden Monat neue Empfänger pflegen müssen.

Wie frei ist die Wahl des Instituts? § 12 macht sie zur Bedingung jeder Förderung: Der Arbeitnehmer muss Art der Anlage und Anbieter frei wählen können. Ein Tarifvertrag darf die Anlage lediglich auf die geförderten Formen der Nummern 1 bis 5 beschränken, nicht auf eine bestimmte Bank.

Kennzahlen

Lohnteile bei getrennter Überweisung: gleichbleibender Monatsbetrag, mindestens
13 €
Lohnteile vierteljährlich oder einmal im Jahr, mindestens
39 €

Lohn im vollen Sinn: Steuer und Sozialversicherung

Die wichtigste Regel für die Abrechnung steht in § 2 Absatz 6. Vermögenswirksame Leistungen sind steuerpflichtige Einnahmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes und zugleich Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung und der Arbeitslosenversicherung. Einen Freibetrag dafür kennt das Gesetz nicht.

Zahlt der Arbeitgeber die Leistung zusätzlich, erhöht sie das Bruttoentgelt, und darauf fallen Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, gegebenenfalls Kirchensteuer und die Beiträge an. Die Beschäftigte erhält also netto weniger als den Zuschuss, während der volle Betrag auf ihrem Vertrag ankommt.

Stammt der Betrag dagegen aus dem eigenen Lohn nach § 11, ändert sich das Brutto überhaupt nicht. Der Lohnteil war schon vorher steuer- und beitragspflichtig; er wird nur nicht ausgezahlt, sondern weitergeleitet. Lohnteile sind deshalb kein Weg, Abgaben zu sparen, im Gegensatz zur Entgeltumwandlung für eine Betriebsrente.

Die Betriebsrente folgt eigenen Regeln mit Steuer- und Beitragsfreiheit bis zu bestimmten Grenzen; dazu gibt es den Kurs zur betrieblichen Altersversorgung. Hier genügt der Unterschied: Vermögenswirksame Leistungen werden sofort voll belastet, die Förderung kommt allein über die Zulage im nächsten Modul.

§ 2 Absatz 6 Satz 2 regelt einen Randfall, der bei geringem Lohn eintritt. Reicht der Lohn nach Abzug der vermögenswirksamen Leistung nicht, um Steuern und Beiträge einzubehalten, muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den fehlenden Betrag zahlen. Die Anlage hat also keinen Vorrang vor den Abzügen.

Absatz 7 ergänzt die arbeitsrechtliche Seite. Vermögenswirksame Leistungen sind Bestandteil des Lohns oder Gehalts. Der Anspruch auf die Leistung ist außerdem nicht übertragbar, ein Gläubiger des Arbeitnehmers kann ihn sich also nicht abtreten lassen.

Übersichtstabelle

Herkunfterhöht das Brutto?steuer- und beitragspflichtig?
Zuschuss nach Tarif, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertragjaja, in voller Höhe
Lohnteile nach § 11 auf Verlangen des Arbeitnehmersnein, schon enthaltenja, wie der übrige Lohn
Arbeitnehmer-Sparzulage des Finanzamtsneinnein (§ 13 Absatz 3)

Überweisen, kennzeichnen, haften: die Pflichten des Betriebs

§ 3 Absatz 2 regelt den Zahlungsweg. Der Arbeitgeber überweist die Leistung unmittelbar an das Unternehmen oder Institut, bei dem sie angelegt wird, und kennzeichnet sie dabei als vermögenswirksame Leistung. Das Institut kennzeichnet seinerseits die begünstigten Beträge und die Art der Anlage.

Stellt das Institut fest, dass eine Leistung die gesetzlichen Voraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt, muss es dies dem Arbeitgeber unverzüglich schriftlich mitteilen. Der Betrieb erfährt so, wenn ein Vertrag gekündigt oder umgestellt wurde, und kann die Überweisung anpassen.

Eine Ausnahme gilt für den Wohnungsbau nach Nummer 5. Legt der Arbeitnehmer eine schriftliche Bestätigung seines Gläubigers vor, dass die Anlage die Voraussetzungen erfüllt, überweist der Arbeitgeber auf Verlangen an den Arbeitnehmer selbst. Die Richtigkeit dieser Bestätigung muss er nicht prüfen.

Verletzen Arbeitgeber, Institut oder Gläubiger ihre Pflichten, haften sie nach § 15 Absatz 3 für eine Sparzulage, die deshalb zu Unrecht gezahlt, nicht zurückgefordert oder nicht einbehalten wurde. Eine falsch gekennzeichnete Überweisung ist also nicht nur ein Schönheitsfehler.

Wer unsicher ist, hat zwei Wege. Nach § 15 Absatz 4 erteilt das Finanzamt, das für die Besteuerung des Betriebs zuständig ist, auf Anfrage Auskunft über die Anwendung der Vorschriften. Und nach Absatz 5 kann das Finanzamt für die Lohnsteuer-Außenprüfung die Einhaltung dieser Pflichten prüfen.

Fehler, die zu vermeiden sind

  • Vermögenswirksame Leistungen als steuerfreien Zuschuss abrechnen, obwohl § 2 Absatz 6 sie ausdrücklich zu steuerpflichtigem Lohn und Arbeitsentgelt erklärt.
  • Dem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH dieselbe Förderung wie den Beschäftigten in Aussicht stellen, obwohl Organmitglieder nach § 1 Absatz 3 ausgenommen sind.
  • Einen Fondssparplan auf einen Rentenfonds akzeptieren, dessen Aktienquote unter 60 Prozent liegt.
  • Den Beschäftigten eine bestimmte Bank vorschreiben und damit die freie Wahl des § 12 verletzen, von der jede Förderung abhängt.
  • Lohnteile nach § 11 wie eine Entgeltumwandlung behandeln und das steuerpflichtige Brutto um den Betrag kürzen.
  • Die Leistung auf das Girokonto der Beschäftigten zahlen, statt sie gekennzeichnet an das Institut zu überweisen.

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