Modul 122 Min.2510 WörterKostenlos — ohne Konto
Wer versichert ist, wer anmeldet und wer zahlt
Die Erklärung, in der Reihenfolge, in der sie gelesen wird · 58 Abschnitte · 2.363 Wörter · 13 Min.
In der dritten Woche nach der Eröffnung verletzt sich ein Geselle an der Kreissäge. Die Inhaberin der Tischlerei hat ihren Betrieb nie bei einer Berufsgenossenschaft angemeldet und hält den Gesellen deshalb für unversichert. Das Gegenteil trifft zu: Sein Schutz ist kraft Gesetzes mit der Beschäftigung entstanden, nicht mit einer Anmeldung. Für die Inhaberin ist das eine gute Nachricht mit Rechnung: Beitragspflichtig ist sie ebenso von Anfang an, auf jeden der 7.500 € Lohn, die sie im ersten Quartal gezahlt hat.
Was Sie danach können
- den Kreis der kraft Gesetzes Versicherten bestimmen und die Versicherung des Unternehmers selbst einordnen
- die zuständige Berufsgenossenschaft finden und die Wochenfrist der Mitteilung einhalten
- den Beitrag aus Arbeitsentgelten, Gefahrklasse und Beitragsfuß nachvollziehen
- den Lohnnachweis fristgerecht übermitteln und die Aufzeichnungen aufbewahren
Versichert kraft Gesetzes, nicht kraft Anmeldung
Die gesetzliche Unfallversicherung steht im Siebten Buch Sozialgesetzbuch. Anders als ein privater Vertrag entsteht sie nicht durch Unterschrift oder Antrag. § 2 SGB VII zählt Gruppen auf, die kraft Gesetzes versichert sind. Wer zu einer dieser Gruppen gehört, ist versichert, ob der Betrieb davon weiß oder nicht.
An erster Stelle nennt § 2 Abs. 1 Nr. 1 die Beschäftigten. Eine Mindeststundenzahl oder eine Entgeltgrenze kennt die Vorschrift nicht; auch eine Aushilfe oder ein Minijob ist eine Beschäftigung. Nummer 2 ergänzt die Lernenden während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten und Schulungskursen.
§ 2 Abs. 2 erweitert den Kreis auf Personen, die wie Beschäftigte tätig werden. Gemeint sind Helfer, die ohne Arbeitsvertrag im Betrieb mit anpacken. Für den Arbeitgeber heißt das: Auch wer auf keiner Gehaltsliste steht, kann im Schadensfall als versichert gelten, und sein Unfall ist dann ein Fall für den Träger.
Für einige Selbständige gilt die Pflicht ebenfalls. § 2 Abs. 1 Nr. 9 versichert Personen, die selbständig im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind. § 4 Abs. 3 nimmt davon selbständige Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Psychotherapeuten, Heilpraktiker und Apotheker wieder aus. Eine selbständige Physiotherapeutin steht nicht auf dieser Liste und bleibt pflichtversichert.
Versicherungsfrei sind nach § 4 Abs. 1 vor allem Personen, für die beamtenrechtliche Unfallfürsorgevorschriften gelten. Für einen privaten Arbeitgeber spielt das kaum eine Rolle. Eine Befreiung auf Antrag, wie sie die Rentenversicherung für Minijobber vorsieht, enthält § 4 für Beschäftigte nicht.
Definition
Versicherte Tätigkeit — Die Tätigkeit, die den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 SGB VII begründet. Nur ein Unfall infolge einer solchen Tätigkeit ist ein Arbeitsunfall; die Wege, die § 8 Abs. 2 aufzählt, gehören ausdrücklich dazu.
Der Unternehmer selbst: Satzung oder Antrag
Wer einen gewerblichen Betrieb führt, ist nach § 2 in aller Regel nicht selbst pflichtversichert. Ausnahmen wie die Landwirtschaft oder das Gesundheitswesen bestätigen das eher. Für den Unternehmer sieht das Gesetz zwei andere Wege vor: die Versicherung kraft Satzung und die freiwillige Versicherung auf Antrag.
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII erlaubt dem Träger, den Schutz durch seine Satzung auf Unternehmer und ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner zu erstrecken. Ob das für eine Branche geschieht, steht also nicht im Gesetz, sondern in der Satzung der zuständigen Berufsgenossenschaft. Ein Blick hinein gehört zu jeder Gründung.
Wo die Satzung schweigt, bleibt § 6 Abs. 1 Nr. 1. Danach können sich Unternehmer und ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner auf schriftlichen oder elektronischen Antrag freiwillig versichern. Nummer 2 öffnet denselben Weg für Personen, die in Kapital- oder Personengesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind.
Nummer 2 zielt etwa auf Gesellschafter-Geschäftsführer, die nicht als Beschäftigte gelten. Ob jemand beschäftigt oder wie ein Unternehmer tätig ist, entscheidet sich im Sozialversicherungsrecht nach dem Einzelfall. Der Kurs zur Scheinselbständigkeit behandelt diese Abgrenzung; hier zählt nur die Folge für den Unfallschutz.
Der freiwillige Schutz beginnt nach § 6 Abs. 2 mit dem Tag, der auf den Eingang des Antrags folgt. Rückwirkend lässt er sich nicht begründen. Wer den Antrag erst nach einem Unfall stellt, ist für diesen Unfall nicht freiwillig versichert, so ärgerlich das im Einzelfall ist.
Die freiwillige Versicherung kann auch enden, ohne dass jemand kündigt. Sie erlischt, wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuss nicht binnen zwei Monaten nach Fälligkeit gezahlt wird. Eine Neuanmeldung bleibt unwirksam, bis der Rückstand beglichen ist. Den Beitrag trägt der Versicherte hier nach § 150 Abs. 1 Satz 2 selbst.
Kennzahlen
- Beginn der freiwilligen Versicherung
- Tag nach Eingang des Antrags
- Erlöschen bei unbezahltem Beitrag
- 2 Monate nach Fälligkeit
Welche Berufsgenossenschaft zuständig ist
Träger der Unfallversicherung sind nach § 114 SGB VII unter anderem die gewerblichen Berufsgenossenschaften, die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft und die Unfallkassen von Bund, Ländern und Gemeinden. Die gewerblichen Berufsgenossenschaften sind in Anlage 1 zum Gesetz aufgeführt.
§ 121 Abs. 1 macht die gewerblichen Berufsgenossenschaften zum Regelfall. Sie sind für alle Unternehmen zuständig, soweit sich nicht die Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder eines Trägers der öffentlichen Hand ergibt. Welche von ihnen es ist, hängt von Art und Gegenstand des Unternehmens ab.
Die Beschäftigten folgen dem Betrieb. Nach § 133 Abs. 1 richtet sich die Zuständigkeit für Versicherte nach der Zuständigkeit für das Unternehmen, für das sie tätig sind. Leiharbeitnehmer bleiben nach Absatz 2 beim Träger des verleihenden Unternehmens, sofern dieses das Arbeitsentgelt schuldet.
Der Träger stellt Beginn und Ende seiner Zuständigkeit durch schriftlichen Bescheid fest, so § 136 Abs. 1. Derselbe Absatz nennt einen oft übersehenen Zeitpunkt: Ein Unternehmen beginnt bereits mit den vorbereitenden Arbeiten, also etwa mit dem Ausbau der Räume vor der Eröffnung.
Unternehmer im Sinne des Gesetzes ist nach § 136 Abs. 3 Nr. 1, wem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht. Bei einer GmbH ist das die Gesellschaft als juristische Person, nicht ihr Geschäftsführer. Sie meldet, sie zahlt, und an sie richtet sich der Bescheid.
Die Beschäftigten müssen wissen, an wen sie sich wenden. § 138 verpflichtet den Unternehmer, sie darüber zu unterrichten, welcher Träger zuständig ist und wo sich dessen für Entschädigungen zuständige Geschäftsstelle befindet. Eine bestimmte Form schreibt die Vorschrift nicht vor.
Binnen einer Woche: die Mitteilung an den Träger
§ 192 Abs. 1 SGB VII verpflichtet den Unternehmer, dem zuständigen Träger binnen einer Woche nach Beginn des Unternehmens bestimmte Angaben mitzuteilen. Die Frist läuft ab dem Beginn, und der liegt nach § 136 schon bei den vorbereitenden Arbeiten, nicht erst beim ersten Umsatz.
- Art und Gegenstand des Unternehmens
- die Zahl der Versicherten
- den Eröffnungstag oder den Tag, an dem die vorbereitenden Arbeiten aufgenommen wurden
- in den Fällen des § 130 Abs. 2 und 3 Name und Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Bevollmächtigten
Die Vorschrift nimmt Gründern einen Teil der Arbeit ab. Die Mitteilungspflicht gilt als erfüllt, wenn binnen einer Woche nach Beginn eine Gewerbeanzeige nach § 14 oder § 55c der Gewerbeordnung erstattet wurde. Wie die Gewerbeanzeige abläuft, zeigt der Kurs zur Anmeldung beim Finanzamt.
Diese Erleichterung hat Grenzen. Sie hilft nur, wenn überhaupt eine Gewerbeanzeige erstattet wird, und nur, wenn sie ebenfalls innerhalb der Woche erfolgt. Freie Berufe zeigen kein Gewerbe an. Eine Architektin, die ihre erste Mitarbeiterin einstellt, muss den Träger deshalb selbst unterrichten.
Nach der Gründung bleibt der Träger auf dem Laufenden zu halten. Änderungen von Art und Gegenstand des Unternehmens, der Voraussetzungen für die Gefahrklassen und der sonstigen Beitragsgrundlagen sind nach § 192 Abs. 2 innerhalb von vier Wochen mitzuteilen. Eine neue Tätigkeit neben der bisherigen kann darunter fallen.
Wechselt die Person des Unternehmers, etwa beim Verkauf eines Einzelunternehmens, müssen nach § 192 Abs. 4 der bisherige Unternehmer und sein Nachfolger den Wechsel innerhalb von vier Wochen mitteilen. Bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem der Wechsel angezeigt wurde, schulden beide die Beiträge nach § 150 Abs. 4 als Gesamtschuldner.
Wer die Mitteilung nach § 192 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder den Unternehmerwechsel nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht, handelt nach § 209 Abs. 1 Nr. 8 ordnungswidrig. Für diese Fälle nennt Absatz 3 eine Geldbuße bis zu 2.500 Euro.
Kennzahlen
- Mitteilung nach Beginn des Unternehmens
- 7 Tage (eine Woche)
- Mitteilung von Änderungen und Unternehmerwechsel
- 28 Tage (vier Wochen)
- Höchstgeldbuße bei unterlassener Mitteilung
- 2.500 €
Der Beitrag ist allein Sache des Unternehmers
In der Kranken- und Pflegeversicherung teilen sich Betrieb und Beschäftigte die Beiträge, wie der Kurs zu diesen Beiträgen zeigt. Die Unfallversicherung folgt einer anderen Logik. Nach § 150 Abs. 1 SGB VII sind die Unternehmer beitragspflichtig, für deren Unternehmen Versicherte tätig sind.
Einen Arbeitnehmeranteil gibt es nicht, und der Betrieb darf auch keinen einführen. § 209 Abs. 2 erklärt es zur Ordnungswidrigkeit, wenn ein Unternehmer den Versicherten Beiträge ganz oder zum Teil auf das Arbeitsentgelt anrechnet. Die Geldbuße kann nach Absatz 3 in diesem Fall bis zu 5.000 Euro betragen.
Auf der Entgeltabrechnung erscheint die Unfallversicherung deshalb nicht als Abzug. Sie ist ein reiner Kostenfaktor des Betriebs, der in jede Kalkulation eines Stundensatzes gehört. Der Kurs zu Minijob und Midijob weist ausdrücklich darauf hin, dass er diese Kosten nicht beziffert; hier folgt die Mechanik dazu.
Der Beitrag wird nicht Monat für Monat mit dem Lohn abgeführt, sondern für ein Umlagejahr berechnet. Damit der Träger bis dahin nicht leer ausgeht, darf er nach § 164 Abs. 1 Vorschüsse bis zur Höhe des voraussichtlichen Jahresbedarfs erheben. Im laufenden Jahr können deshalb Zahlungen anfallen, bevor der endgültige Beitrag feststeht.
Arbeitsentgelte, Gefahrklasse und Beitragsfuß
§ 153 Abs. 1 nennt drei Berechnungsgrundlagen: den Finanzbedarf des Trägers, das sogenannte Umlagesoll, die Arbeitsentgelte der Versicherten und die Gefahrklassen. § 167 Abs. 1 fügt sie zusammen. Der Beitrag ergibt sich aus den zu berücksichtigenden Arbeitsentgelten, den Gefahrklassen und dem Beitragsfuß.
Die Gefahrklasse misst das Risiko. Jeder Träger setzt nach § 157 Abs. 1 als autonomes Recht einen Gefahrtarif fest, gegliedert nach Tarifstellen. Die Gefahrklassen werden nach Absatz 3 aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten berechnet. Wer im Verhältnis zu den Löhnen viele teure Unfälle hat, erhält also eine höhere Klasse.
Ein Gefahrtarif gilt nach § 157 Abs. 5 höchstens sechs Kalenderjahre. Für diese Tarifzeit veranlagt der Träger die Unternehmen nach § 159 Abs. 1 zu den Gefahrklassen. Mit einem neuen Tarif kann sich die Klasse eines Betriebs ändern, ohne dass sich an seiner Tätigkeit etwas geändert hat.
Der Beitragsfuß verteilt den Finanzbedarf. Nach § 167 Abs. 2 wird er berechnet, indem das Umlagesoll durch die Beitragseinheiten geteilt wird. Beitragseinheiten sind Arbeitsentgelte mal Gefahrklassen. Braucht der Träger bei gleichen Löhnen mehr Geld, steigt der Beitragsfuß, und mit ihm der Beitrag jedes Betriebs.
Für den einzelnen Betrieb lautet die Formel: Arbeitsentgelte mal Gefahrklasse mal Beitragsfuß. Die Einzelheiten der Rechnung bestimmt nach § 167 Abs. 3 die Satzung. Wie der eigene Träger rechnet und rundet, steht deshalb in seiner Satzung und im Beitragsbescheid, nicht im Gesetz.
Übersichtstabelle
| Faktor | Wer ihn bestimmt | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Arbeitsentgelte | der Betrieb, durch die gezahlten Löhne | § 153 Abs. 1 und § 165 Abs. 1 SGB VII |
| Gefahrklasse | der Träger, im Gefahrtarif und durch Veranlagung | §§ 157 und 159 SGB VII |
| Beitragsfuß | der Träger, aus Umlagesoll und Beitragseinheiten | § 167 Abs. 2 SGB VII |
Die Arbeitsentgelte zählen nicht unbegrenzt. Nach § 153 Abs. 2 wird das Entgelt jedes Versicherten nur bis zur Höhe des Höchstjahresarbeitsverdienstes angesetzt. Diese Obergrenze legt die Satzung fest und ist bei jedem Träger nachzulesen. Umgekehrt kann die Satzung nach Absatz 3 einen Mindestjahresarbeitsverdienst für Versicherte ab 18 Jahren vorschreiben.
Den Beitrag teilt der Träger nach § 168 Abs. 1 schriftlich mit; nach Absatz 3 kann die Satzung auch bestimmen, dass die Unternehmer ihn selbst errechnen. Zuungunsten des Betriebs darf ein Bescheid rückwirkend nur aufgehoben werden, etwa wenn sich die Veranlagung zu den Gefahrklassen ändert oder die Meldung unrichtig war.
Kennzahlen
- Höchstdauer eines Gefahrtarifs
- 6 Kalenderjahre
- Höchstgeldbuße für das Anrechnen von Beiträgen auf den Lohn
- 5.000 €
Der Lohnnachweis bis zum 16. Februar
Damit der Träger rechnen kann, muss er die Löhne kennen. § 165 Abs. 1 verpflichtet die Unternehmer, nach Ablauf eines Kalenderjahres die Arbeitsentgelte der Versicherten und die geleisteten Arbeitsstunden mit dem Lohnnachweis zu melden. Das Verfahren regelt § 99 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.
Nach § 99 Abs. 1 SGB IV ist der Lohnnachweis für das Kalenderjahr, in dem Beitragspflicht bestand, bis zum 16. Februar des Folgejahres elektronisch an den zuständigen Träger zu übermitteln. Er muss aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm oder einer systemgeprüften Ausfüllhilfe stammen. Ein Papierformular genügt nicht.
Empfänger ist nach Absatz 2 die Annahmestelle der Unfallversicherungsträger. Wer für mehrere meldende Stellen oder für getrennte Gruppen von Versicherten meldet, erstattet die Meldungen jeweils gesondert als Teillohnnachweis. Für den Betrieb heißt das: Der Nachweis entsteht dort, wo auch die Löhne abgerechnet werden.
Fehler werden nicht einfach überschrieben. Absatz 3 verlangt, eine fehlerhafte Meldung unverzüglich zu stornieren und neu zu erstatten. § 168 Abs. 2a SGB VII setzt nach: Solange der Betrieb eine falsche Meldung nicht korrigiert, hebt der Träger den Beitragsbescheid nicht nach § 44 SGB X zu seinen Gunsten auf.
Endet die Abrechnung vor dem Jahreswechsel, rückt die Frist nach vorn. Bei Insolvenz, Einstellung oder Überweisung des Unternehmens, bei Unternehmerwechsel oder wenn alle Beschäftigungsverhältnisse enden, ist der Lohnnachweis nach § 99 Abs. 4 mit der nächsten Entgeltabrechnung abzugeben, spätestens innerhalb von sechs Wochen.
Bleibt der Nachweis aus oder ist er falsch, kann der Träger die Grundlagen nach § 165 Abs. 3 schätzen. Der Betrieb verliert damit die Kontrolle über die Zahl, nach der er zahlt. Zudem handelt nach § 209 Abs. 1 Nr. 5 ordnungswidrig, wer die Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
Hinter jedem Lohnnachweis stehen Unterlagen. Nach § 165 Abs. 4 hat der Unternehmer über die zugrunde liegenden Tatsachen Aufzeichnungen zu führen und sie mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Im Baugewerbe sind die Aufzeichnungen zusätzlich je Dienst- oder Werkvertrag gesondert zu führen. Auch eine fehlende Aufbewahrung ist eine Ordnungswidrigkeit.
Kennzahlen
- Frist für den Lohnnachweis
- 16. Februar des Folgejahres
- Frist bei Einstellung, Insolvenz oder Ende aller Beschäftigungen
- spätestens 42 Tage (sechs Wochen)
- Aufbewahrung der Aufzeichnungen
- mindestens 5 Jahre
- Höchstgeldbuße bei fehlendem Lohnnachweis oder fehlenden Aufzeichnungen
- 2.500 €
Fehler, die zu vermeiden sind
- Die Beschäftigten erst ab der Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft für versichert halten, obwohl der Schutz kraft Gesetzes mit der Beschäftigung entsteht.
- Die Wochenfrist erst ab der Eröffnung rechnen, obwohl das Unternehmen schon mit den vorbereitenden Arbeiten beginnt.
- Als Freiberufler mit Personal auf eine Gewerbeanzeige vertrauen, die gar nicht erstattet wird, statt den Träger selbst zu unterrichten.
- Einen Teil des Beitrags vom Lohn einbehalten, obwohl das Anrechnen auf das Arbeitsentgelt eine Ordnungswidrigkeit ist.
- Den Lohnnachweis auf Papier einreichen wollen, statt ihn bis zum 16. Februar elektronisch aus einem systemgeprüften Programm zu übermitteln.
- Den Inhaber für automatisch mitversichert halten, ohne die Satzung zu lesen oder einen Antrag auf freiwillige Versicherung zu stellen.
Lehrinhalt auf dem Stand der zitierten Quellen. Er ersetzt keine persönliche Beratung für Ihre Lage. Diese Kurse sind weder zertifizierend noch förderfähig: sie bereiten auf keine eingetragene Zertifizierung vor.