Zum Inhalt springen

Modul 121 Min.2207 WörterKostenlos — ohne Konto

Die Absetzung für Abnutzung: linear, degressiv, und das Gebäude

Die Erklärung, in der Reihenfolge, in der sie gelesen wird · 51 Abschnitte · 1.991 Wörter · 12 Min.

Eine Tischlerei kauft im April 2026 eine CNC-Fräse für 60.000 € netto, deren betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zehn Jahre beträgt. Die Inhaberin rechnet mit einer Abschreibung von 6.000 € im ersten Jahr. Ihr Steuerberater nennt zwei ganz andere Zahlen: 4.500 € bei gleichmäßiger Verteilung, 13.500 € bei fallenden Jahresbeträgen. Beide sind richtig, und der Unterschied von 9.000 € ist eine Wahl, die nur in einem bestimmten Zeitfenster offensteht.

Was Sie danach können

  • erklären, warum ein Anlagegut über seine Nutzungsdauer und nicht im Jahr der Zahlung abgesetzt wird
  • die erste Jahresrate mit der Zwölftelregel des § 7 Absatz 1 Satz 4 EStG berechnen
  • den degressiven Satz aus seinen zwei Obergrenzen bestimmen und das Zeitfenster seiner Anwendung nennen
  • den Zeitpunkt erkennen, zu dem der Wechsel zur linearen Methode vorteilhaft wird
  • die festen Gebäudesätze des § 7 Absatz 4 und die degressive Wohngebäude-AfA des Absatzes 5a einordnen

Warum abgeschrieben wird: die Nutzungsdauer

Wer eine Maschine kauft, verliert kein Vermögen, er tauscht Geld gegen einen Gegenstand. Aufwand entsteht erst, wenn dieser Gegenstand sich verbraucht. Das Einkommensteuergesetz bildet diesen Verbrauch in § 7 ab, und zwar für jedes Wirtschaftsgut, dessen Nutzung zur Erzielung von Einkünften erfahrungsgemäß länger als ein Jahr dauert.

Für ein solches Gut wird jedes Jahr der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abgesetzt, der bei gleichmäßiger Verteilung auf die gesamte Nutzung entfällt. Das Gesetz nennt das Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen. In der Praxis spricht man kurz von AfA oder von linearer Abschreibung.

Maßstab der Verteilung ist die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, also die Zeit, in der ein solches Gut in einem Betrieb dieser Art typischerweise genutzt wird. Nicht maßgeblich ist, wie lange der Unternehmer es selbst behalten möchte. Wer eine Maschine nach drei Jahren verkaufen will, schreibt sie trotzdem über ihre gewöhnliche Dauer ab.

Woher kommt diese Dauer im Einzelfall? Die Finanzverwaltung veröffentlicht amtliche AfA-Tabellen, die für zahlreiche Anlagegüter eine übliche Nutzungsdauer angeben. Sie sind eine Vorgabe der Verwaltung und kein Gesetz, aber das Finanzamt misst jede abweichende Schätzung an ihnen. Wer kürzer abschreiben will, muss das begründen können.

Dieser Kurs nennt bewusst keine Werte aus diesen Tabellen: die amtliche Seite war am Tag der Recherche nicht abrufbar, und eine Nutzungsdauer aus dem Gedächtnis wäre genau die Art von Zahl, die in einem Bescheid später korrigiert wird. Schlagen Sie die Dauer für Ihr Gut in der aktuellen Tabelle nach.

Eine Dauer legt das Gesetz selbst fest. Für den Geschäfts- oder Firmenwert eines Gewerbebetriebs oder eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gelten nach § 7 Absatz 1 Satz 3 stets fünfzehn Jahre. Wer einen Betrieb samt Kundenstamm kauft, verteilt den Mehrpreis also über diesen festen Zeitraum.

Nicht jede Anschaffung durchläuft diese Verteilung. Kleine bewegliche Güter können nach § 6 Absatz 2 sofort abgezogen oder in einen Sammelposten eingestellt werden; beides erklärt der Kurs zur Buchführungspflicht und Einnahmenüberschussrechnung, und dieser Kurs setzt dort an, wo diese Vereinfachungen enden.

Definition

Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer — Der Zeitraum, über den ein Wirtschaftsgut in einem Betrieb dieser Art üblicherweise genutzt wird; nach § 7 Absatz 1 Satz 2 EStG bemisst sich danach die Absetzung für Abnutzung. Die amtlichen AfA-Tabellen geben dafür Anhaltswerte, beim Firmenwert setzt das Gesetz die Dauer selbst.

Kennzahlen

Gesetzliche Nutzungsdauer des Geschäfts- oder Firmenwerts
15 Jahre
Nutzung, ab der ein Wirtschaftsgut abgeschrieben wird
mehr als 1 Jahr

Das Anschaffungsjahr: Zwölftel statt Tage

Kaum ein Gut wird am 1. Januar gekauft. Für das Jahr der Anschaffung oder Herstellung kürzt § 7 Absatz 1 Satz 4 deshalb die volle Jahresrate. Abgezogen wird ein Zwölftel für jeden ganzen Monat, der dem Monat der Anschaffung vorausgeht. Der Anschaffungsmonat selbst zählt immer voll mit.

Die Tischlerei aus dem Einstieg hat im April gekauft. Vor dem April liegen drei volle Monate, Januar, Februar und März. Von zwölf Zwölfteln bleiben also neun. Die lineare Jahresrate von 6.000 Euro schrumpft im ersten Jahr auf 4.500 Euro, und dieser Rest wird ganz am Ende der Nutzungsdauer nachgeholt.

Ein häufiger Rechenfehler zählt die Monate ab dem Folgemonat. Wer bei einem Kauf im April erst ab Mai rechnet, kommt auf acht Zwölftel und verschenkt jedes Jahr, in dem das passiert, einen Monat. Der Wortlaut ist eindeutig: gekürzt wird nur um die Monate davor.

Umgekehrt bringt ein Kauf im Dezember immerhin ein Zwölftel der Jahresrate. Die früher verbreitete Vorstellung, ein Kauf im zweiten Halbjahr bringe pauschal eine halbe Jahresrate, hat mit dem heutigen Gesetzestext nichts mehr zu tun. Gerechnet wird Monat für Monat.

Kennzahlen

Zwölftel, in die das Anschaffungsjahr zerlegt wird
12 (je voller Monat vor dem Anschaffungsmonat ein Zwölftel weniger)
Anteil bei Anschaffung im April
9 von 12 Zwölfteln

Die degressive AfA und ihr Zeitfenster

Neben der gleichmäßigen Verteilung erlaubt § 7 Absatz 2 eine Abschreibung in fallenden Jahresbeträgen. Dabei wird jedes Jahr ein fester Prozentsatz nicht auf die ursprünglichen Kosten, sondern auf den jeweiligen Buchwert angewandt. Weil der Buchwert sinkt, sinkt auch die Rate: viel am Anfang, wenig am Ende.

Diese Methode steht nicht immer offen. In der am 23. September 2026 gelesenen Fassung gilt sie für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft oder hergestellt worden sind. Eine Anschaffung im Jahr 2026 liegt also mitten im Fenster.

Außerhalb dieses Fensters bleibt nur die lineare Methode. Wer eine größere Anschaffung plant, die ohnehin ansteht, sollte das Datum deshalb nicht dem Zufall überlassen. Der Wortlaut knüpft an die Anschaffung oder Herstellung an, nicht an die Bestellung und nicht an die Bezahlung.

Der Prozentsatz ist doppelt begrenzt. Er darf höchstens das Dreifache des linearen Satzes betragen, und er darf dreißig Prozent nicht übersteigen. Beide Grenzen gelten zugleich, maßgeblich ist immer die niedrigere. Welche von beiden greift, hängt allein von der Nutzungsdauer ab.

Bei zehn Jahren beträgt der lineare Satz zehn Prozent, das Dreifache also dreißig Prozent: beide Grenzen fallen zusammen. Bei fünf Jahren wäre das Dreifache sechzig Prozent, es greift die feste Obergrenze von dreißig Prozent. Bei zwanzig Jahren ergibt das Dreifache fünfzehn Prozent, und dieser Wert bleibt unter der festen Grenze.

Die Zwölftelregel gilt auch hier, denn Absatz 2 verweist ausdrücklich auf Absatz 1 Satz 4. Für die Fräse aus dem Einstieg ergibt das dreißig Prozent von 60.000 Euro, also 18.000 Euro, davon neun Zwölftel: 13.500 Euro im ersten Jahr, gegenüber 4.500 Euro bei linearer Abschreibung.

Eine Einschränkung wird oft übersehen. Wer degressiv abschreibt, darf keine Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung vornehmen. Wer bei einem Gut mit größeren Schäden oder einem raschen Wertverfall rechnet, sollte das bei der Wahl der Methode bedenken.

Kennzahlen

Höchstens das Vielfache des linearen Satzes
3 (das Dreifache)
Feste Obergrenze des degressiven Satzes
30 %
Degressiver Satz bei zwanzig Jahren Nutzungsdauer
15 %

Übersichtstabelle

Nutzungsdauerlinearer SatzDreifachesdegressiver Satz
5 Jahre20 %60 %30 % (feste Grenze)
10 Jahre10 %30 %30 % (beide Grenzen)
20 Jahre5 %15 %15 % (Dreifaches)

Der Wechsel zur linearen Methode

Die degressive Rate wird mit jedem Jahr kleiner und erreicht rechnerisch nie null. Irgendwann bringt eine gleichmäßige Verteilung des Restwerts mehr. § 7 Absatz 3 erlaubt deshalb den Übergang von der degressiven zur linearen Methode. Ab dem Wechsel wird der verbliebene Restwert auf die verbleibende Nutzungsdauer verteilt.

Der umgekehrte Weg ist ausdrücklich verboten. Wer ein Gut linear begonnen hat, kann nicht später auf fallende Beträge umsteigen. Die Entscheidung für die degressive Methode fällt also im Jahr der Anschaffung, und wer sie dort nicht trifft, hat sie für dieses Gut verloren.

Die Rechnung dahinter ist immer dieselbe. Vergleichen Sie jedes Jahr die degressive Rate mit dem Restwert geteilt durch die Restjahre. Sobald der zweite Wert größer ist, lohnt der Wechsel. Weil er endgültig ist, wird er genau einmal vollzogen, und danach bleibt die Rate bis zum Ende konstant.

Leistungs-AfA und außergewöhnliche Abnutzung

Für bewegliche Anlagegüter, deren Verschleiß stark von der Beanspruchung abhängt, kennt Absatz 1 Satz 6 eine dritte Methode. Statt nach Jahren wird nach Leistung abgeschrieben, etwa nach gefahrenen Kilometern oder Maschinenstunden. Voraussetzung ist, dass sie wirtschaftlich begründet ist und der Umfang der Leistung jedes Jahr nachgewiesen wird.

Ohne diesen Nachweis, zum Beispiel ein Betriebsstundenzähler oder ein Fahrtenbuch, fällt die Methode weg. Sie eignet sich deshalb vor allem für Fahrzeuge und Maschinen mit stark schwankender Auslastung, bei denen eine gleichmäßige Verteilung den tatsächlichen Verschleiß schlecht abbilden würde.

Unabhängig von der Methode erlaubt Satz 7 eine Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung. Ein Brandschaden oder eine plötzlich unverkäufliche Spezialmaschine rechtfertigen sie. Entfällt der Grund später, ist bei Gewinnermittlung durch Bilanz wieder zuzuschreiben. Bei degressiver AfA ist sie, wie gesehen, ausgeschlossen.

Elektrofahrzeuge: eine eigene Staffel

Für Elektrofahrzeuge im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes, die zum Anlagevermögen gehören und im selben Zeitfenster angeschafft werden, schafft Absatz 2a eine feste Staffel. Sie ersetzt sowohl die lineare als auch die degressive Methode und folgt nicht der Nutzungsdauer, sondern einem gesetzlich vorgegebenen Verlauf.

Im Jahr der Anschaffung sind fünfundsiebzig Prozent der Anschaffungskosten abziehbar, im Folgejahr zehn Prozent, in den beiden nächsten Jahren je fünf Prozent, dann drei und zuletzt zwei Prozent. Die Summe ergibt genau hundert Prozent. Die Zwölftelregel gilt hier ausdrücklich nicht: auch ein Kauf im Dezember bringt den vollen ersten Satz.

Der Preis dieser Staffel ist ein Verzicht. Sie ist nur anwendbar, wenn für dasselbe Fahrzeug keine Sonderabschreibung in Anspruch genommen wurde. Wer also die Sonderabschreibung des § 7g nutzen möchte, die das zweite Modul behandelt, muss für dieses Fahrzeug bei der gewöhnlichen AfA bleiben.

Kennzahlen

Elektrofahrzeug: Satz im Jahr der Anschaffung
75 %
Elektrofahrzeug: Satz im ersten Folgejahr
10 %
Elektrofahrzeug: Satz im fünften Folgejahr
2 %

Gebäude: feste Sätze statt Nutzungsdauer

Gebäude sind keine beweglichen Wirtschaftsgüter, und für sie gilt Absatz 2 nicht. Absatz 4 ersetzt die individuelle Nutzungsdauer durch feste Jahressätze auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Grund und Boden nutzt sich nicht ab und wird überhaupt nicht abgeschrieben; beim Kauf ist der Kaufpreis deshalb aufzuteilen.

Betrieblich genutzte Gebäude, die nicht Wohnzwecken dienen und deren Bauantrag nach dem 31. März 1985 gestellt wurde, werden mit drei Prozent jährlich abgeschrieben. Das typische Werkstatt- oder Bürogebäude im Betriebsvermögen fällt darunter. Drei Prozent entsprechen einer Verteilung über gut dreiunddreißig Jahre.

Für alle übrigen Gebäude, insbesondere vermietete Wohnungen, hängt der Satz vom Jahr der Fertigstellung ab. Nach dem 31. Dezember 2022 fertiggestellte Gebäude erhalten drei Prozent, zwischen 1925 und Ende 2022 fertiggestellte zwei Prozent, und vor 1925 fertiggestellte Altbauten zweieinhalb Prozent.

Ist die tatsächliche Nutzungsdauer kürzer als der Zeitraum, den diese Sätze unterstellen, erlaubt Satz 2 eine höhere Abschreibung. Die Schwellen liegen bei dreiunddreißig, fünfzig und vierzig Jahren, je nach Gebäudegruppe. Die kürzere Dauer muss allerdings nachgewiesen werden, etwa durch ein Gutachten.

Für neue Wohngebäude gibt es zusätzlich eine degressive Variante. Nach Absatz 5a können im Inland oder im Europäischen Wirtschaftsraum gelegene Wohngebäude jährlich mit fünf Prozent des Restwerts abgeschrieben werden, wenn mit dem Bau nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Oktober 2029 begonnen wurde.

Als Baubeginn zählt das Datum der nach Landesrecht einzureichenden Baubeginnsanzeige. Auch hier ist der Wechsel zur linearen Methode erlaubt, und auch hier gilt die Zwölftelregel im ersten Jahr. Ein Erwerber kommt nur zum Zug, wenn er das Gebäude bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung kauft.

Übersichtstabelle

GebäudegruppeSatzGrundlage
Betriebsgebäude, keine Wohnzwecke, Bauantrag nach 31.03.19853 % linear§ 7 Abs. 4 Nr. 1
übrige Gebäude, fertiggestellt nach 31.12.20223 % linear§ 7 Abs. 4 Nr. 2 a
übrige Gebäude, fertiggestellt 1925 bis 20222 % linear§ 7 Abs. 4 Nr. 2 b
übrige Gebäude, fertiggestellt vor 19252,5 % linear§ 7 Abs. 4 Nr. 2 c
Wohngebäude, Baubeginn 01.10.2023 bis 30.09.20295 % vom Restwert§ 7 Abs. 5a

Kennzahlen

Betriebsgebäude ohne Wohnzwecke
3 % jährlich
Übrige Gebäude, fertiggestellt 1925 bis 2022
2 % jährlich
Degressive Wohngebäude-AfA vom Restwert
5 %

Fehler, die zu vermeiden sind

  • Die Nutzungsdauer nach der geplanten Haltedauer bemessen statt nach der betriebsgewöhnlichen Nutzung.
  • Im Anschaffungsjahr erst ab dem Folgemonat rechnen und damit ein Zwölftel verschenken.
  • Ein Gut linear beginnen und später auf die degressive Methode wechseln wollen, obwohl dieser Weg ausgeschlossen ist.
  • Das Dreifache des linearen Satzes ansetzen, ohne die feste Grenze von dreißig Prozent zu prüfen.
  • Die degressive AfA für ein Gut wählen, das außerhalb des Zeitfensters angeschafft wurde.
  • Den Anteil für Grund und Boden beim Gebäudekauf mitabschreiben.

Auf Englisch lesen

Lehrinhalt auf dem Stand der zitierten Quellen. Er ersetzt keine persönliche Beratung für Ihre Lage. Diese Kurse sind weder zertifizierend noch förderfähig: sie bereiten auf keine eingetragene Zertifizierung vor.