Reisefreimengen bei der Einreise — was bleibt zollfrei?
Aus Drittländern bleiben Waren bis 300 Euro abgabenfrei, für Flug- und Seereisende bis 430 Euro, unter 15 Jahren bis 175 Euro. Dazu kommen 200 Zigaretten, 1 Liter Spirituosen oder 2 Liter bis 22 % vol., 4 Liter Wein und 16 Liter Bier — Tabak und Alkohol erst ab 17 Jahren.
Regeln 2026 — geprüft am 23. September 2026Kostenlos, ohne Konto
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Quellen und Annahmen
- gesetze-im-internet.de — Einreise-Freimengen-Verordnung (EF-VO) § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Tabakwaren: a) 200 Zigaretten oder »
- gesetze-im-internet.de — EF-VO § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « b) 100 Zigarillos oder »
- gesetze-im-internet.de — EF-VO § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « c) 50 Zigarren oder d) 250 Gramm Rauchtabak oder »
- gesetze-im-internet.de — EF-VO § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben d — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « d) 250 Gramm Rauchtabak oder e) eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren; »
- gesetze-im-internet.de — EF-VO § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « ein Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Volumenprozent »
- gesetze-im-internet.de — EF-VO § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « zwei Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von höchstens 22 Volumenprozent oder eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren »
- gesetze-im-internet.de — EF-VO § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « b) vier Liter nicht schäumende Weine und »
- gesetze-im-internet.de — EF-VO § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « vier Liter nicht schäumende Weine und c) 16 Liter Bier; »
- gesetze-im-internet.de — EF-VO § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « andere Waren: a) bis zu einem Warenwert von insgesamt 300 Euro, »
- gesetze-im-internet.de — EF-VO § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « für Flug- bzw. Seereisende bis zu einem Warenwert von insgesamt 430 Euro, »
- gesetze-im-internet.de — EF-VO § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe c — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « für Reisende unter 15 Jahren bis zu einem Warenwert von insgesamt 175 Euro. »
- gesetze-im-internet.de — EF-VO § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe c — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « für Reisende unter 15 Jahren bis zu einem Warenwert von insgesamt 175 Euro. »
- gesetze-im-internet.de — EF-VO § 2 Abs. 5 Nr. 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Tabakwaren sowie Alkohol und alkoholhaltige Getränke, die von Reisenden unter 17 Jahren eingeführt werden, »
- gesetze-im-internet.de — EF-VO § 3 Abs. 1 Buchstabe a — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « ist die Abgabenbefreiung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 auf a) 40 Zigaretten oder »
- gesetze-im-internet.de — EF-VO § 3 Abs. 1 Buchstabe b — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « b) 20 Zigarillos oder »
- gesetze-im-internet.de — EF-VO § 3 Abs. 1 Buchstabe c — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « c) 10 Zigarren oder d) 50 Gramm Rauchtabak oder »
- gesetze-im-internet.de — EF-VO § 3 Abs. 1 Buchstaben d — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « d) 50 Gramm Rauchtabak oder e) eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren »
- gesetze-im-internet.de — EF-VO § 3 Abs. 1 Satz 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Die Abgabenbefreiung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 ist unabhängig von der Verkehrsart auf Waren bis zu einem Warenwert von insgesamt 90 Euro beschränkt »
Annahmen der Berechnung
- Die Freimengen gelten für Mitbringsel im persönlichen Gepäck aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet, zum persönlichen Gebrauch oder als Geschenk. Reisen innerhalb der EU werden nicht berechnet.
- Der Wert einer Ware darf nicht aufgeteilt werden. Überschreitet keine Ware allein die Wertgrenze, ist der ausgewiesene Betrag ein Mindestwert: welche Waren genau abgabenpflichtig werden, hängt von ihrer Zusammenstellung ab.
- Kraftstoffe, Arzneimittel für den persönlichen Bedarf und vorübergehend eingeführtes Gepäck werden nicht erfasst; sie zählen nicht zur Wertgrenze.
- Berechnet wird der Warenwert, der die Freimenge übersteigt — nicht die Höhe von Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und Verbrauchsteuern darauf.
- Im Sonderfall nach § 3 dürfen von den 90 Euro höchstens 30 Euro auf Lebensmittel des täglichen Bedarfs entfallen, und die Befreiung gilt nur einmal am Tag; beides wird nicht geprüft.
Weiterführend
Diese Berechnung verstehen: der zugehörige Kurs
Dieses Ergebnis dient ausschließlich der Information und stellt keine Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes dar. Prüfen Sie Ihren Fall beim zuständigen Finanzamt oder lassen Sie sich von einer steuerberatenden Person beraten.