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Kinderbetreuungskosten absetzen — 80 Prozent, höchstens 4 800 Euro je Kind

Abziehbar sind 80 Prozent der Betreuungskosten, höchstens 4 800 Euro je Kind — der Höchstbetrag ist bei 6 000 Euro Kosten erreicht. Das Kind darf das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Ausnahme: Behinderung vor dem 25. Lebensjahr), und es braucht eine Rechnung und eine Überweisung.

Regeln 2026 — geprüft am 23. September 2026Kostenlos, ohne Konto

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Quellen und Annahmen

  • gesetze-im-internet.de — EStG § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « 80 Prozent der Aufwendungen, höchstens 4 800 Euro je Kind, für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes »
  • gesetze-im-internet.de — EStG § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « 80 Prozent der Aufwendungen, höchstens 4 800 Euro je Kind, für Dienstleistungen zur Betreuung »
  • gesetze-im-internet.de — EStG § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten »

Annahmen der Berechnung

  • Die Beträge enthalten nur Betreuung: Unterricht, Vermittlung besonderer Fähigkeiten, Sport und Freizeit sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 EStG ausgeschlossen.
  • Das Kind ist ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1 EStG, gehört zu Ihrem Haushalt und ist unbeschränkt steuerpflichtig.
  • Das Alter ist das Alter während des erfassten Betreuungszeitraums. Wird das Kind im Jahr 14, erfassen Sie nur die Kosten bis zum Geburtstag.

Weiterführend

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Dieses Ergebnis dient ausschließlich der Information und stellt keine Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes dar. Prüfen Sie Ihren Fall beim zuständigen Finanzamt oder lassen Sie sich von einer steuerberatenden Person beraten.