Steuerermäßigung für energetische Sanierung (§ 35c EStG) berechnen
Die Einkommensteuer sinkt im Jahr des Abschlusses und im Folgejahr um je 7 Prozent der Aufwendungen, höchstens um je 14 000 Euro, im dritten Jahr um 6 Prozent, höchstens um 12 000 Euro. Je Objekt gibt es insgesamt höchstens 40 000 Euro.
Regeln 2026 — geprüft am 23. September 2026Kostenlos, ohne Konto
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Quellen und Annahmen
- gesetze-im-internet.de — EStG § 35c Abs. 1 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr um je 7 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um je 14 000 Euro »
- gesetze-im-internet.de — EStG § 35c Abs. 1 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « um je 7 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um je 14 000 Euro »
- gesetze-im-internet.de — EStG § 35c Abs. 1 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « und im übernächsten Kalenderjahr um 6 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 12 000 Euro für das begünstigte Objekt »
- gesetze-im-internet.de — EStG § 35c Abs. 1 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « um 6 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 12 000 Euro für das begünstigte Objekt »
- gesetze-im-internet.de — EStG § 35c Abs. 1 Satz 5 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Die Förderung kann für mehrere Einzelmaßnahmen an einem begünstigten Objekt in Anspruch genommen werden; je begünstigtes Objekt beträgt der Höchstbetrag der Steuerermäßigung 40 000 Euro. »
- gesetze-im-internet.de — EStG § 35c Abs. 1 Satz 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Voraussetzung ist, dass das begünstigte Objekt bei der Durchführung der energetischen Maßnahme älter als zehn Jahre ist; maßgebend hierfür ist der Beginn der Herstellung. »
Annahmen der Berechnung
- Die Maßnahme wurde von einem Fachunternehmen ausgeführt, erfüllt die Mindestanforderungen der Verordnung und ist durch die Bescheinigung nach amtlichem Muster nachgewiesen.
- Kosten eines Energieberaters (Ermäßigung um 50 Prozent) werden nicht berechnet: das Gesetz regelt dafür weder das Jahr der Anrechnung noch das Verhältnis zur Jahreshöchstgrenze.
- Die Maßnahme wurde nach dem 31. Dezember 2019 begonnen und wird vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen (§ 52 Abs. 35a EStG).
- Die Ermäßigung mindert die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um sonstige Steuerermäßigungen: sie kann nicht höher sein als die Steuer des jeweiligen Jahres. Diese Grenze wird hier nicht geprüft.
Weiterführend
Verwandte Rechner
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Dieses Ergebnis dient ausschließlich der Information und stellt keine Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes dar. Prüfen Sie Ihren Fall beim zuständigen Finanzamt oder lassen Sie sich von einer steuerberatenden Person beraten.