Meldepflicht und Periodizität der Zusammenfassenden Meldung (ZM) bestimmen: monatlich ab 50.000 € innergemeinschaftlichen Lieferungen im Quartal, sonst vierteljährlich.
Données vérifiées · July 2026
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Ermittelt, ob und wie häufig eine Zusammenfassende Meldung (ZM) abzugeben ist (§ 18a UStG). Die ZM meldet innergemeinschaftliche Lieferungen, sonstige Leistungen und Dreiecksgeschäfte an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Die Periodizität hängt vom Volumen ab: Übersteigen die innergemeinschaftlichen Lieferungen im Quartal die Bagatellgrenze von 50.000 €, ist monatlich zu melden — andernfalls vierteljährlich. Die ZM ist bis zum 25. Tag nach Ablauf des Meldezeitraums zu übermitteln; die USt-Identifikationsnummern der Abnehmer sind erforderlich.
Innergemeinschaftliche Lieferungen im Quartal 60.000 €: über der Bagatellgrenze → meldepflichtig, Periodizität monatlich.
Innergemeinschaftliche Lieferungen im Quartal eingeben.
Innergemeinschaftliche sonstige Leistungen und Dreiecksgeschäfte ergänzen.
Meldepflicht und Periodizität (monatlich/vierteljährlich) ablesen.
Last data update
July 7, 2026
Sources and references
§ 18a UStG (Zusammenfassende Meldung, Bagatellgrenze 50.000 € monatlich/vierteljährlich, Abgabe an BZSt bis 25. Tag) — gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__18a.html.
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Sobald innergemeinschaftliche Lieferungen, Leistungen oder Dreiecksgeschäfte vorliegen — die ZM meldet diese an das BZSt (§ 18a UStG).
Monatlich, wenn die innergemeinschaftlichen Lieferungen im Quartal 50.000 € übersteigen; andernfalls vierteljährlich.
Bis zum 25. Tag nach Ablauf des Meldezeitraums, unabhängig von der Umsatzsteuer-Voranmeldung.