Berechnen Sie die Besteuerung von Kryptowährungen in Österreich nach § 27b EStG (seit 1.3.2022) — realisierte Wertsteigerungen (Verkauf gegen Fiat/Ware) und laufende Einkünfte aus Staking, Lending, Mining oder Airdrops unterliegen dem Sondersteuersatz von 27,5 % (§ 27a Abs. 1 EStG); Altvermögen (vor dem 1.3.2021 erworben) ist steuerfrei.
Données vérifiées · July 2026
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Dieser Rechner ermittelt die Steuer auf Einkünfte aus Kryptowährungen in Österreich. Seit der ökosozialen Steuerreform 2022 richtet sich ihre Besteuerung nach § 27b EStG, in Kraft seit dem 1.3.2022. Kryptoeinkünfte unterliegen — wie andere Einkünfte aus Kapitalvermögen — dem Sondersteuersatz von 27,5 % (§ 27a Abs. 1 EStG), und zwar unabhängig von der Behaltedauer: Die einjährige Spekulationsfrist gilt für das Neuvermögen (nach dem 28.2.2021 angeschafft) nicht mehr. Zwei Kategorien werden erfasst: laufende Einkünfte (Staking, Lending, Mining, Airdrops), die zu 27,5 % besteuert werden, und realisierte Wertsteigerungen aus der Veräußerung gegen Euro/Fiat oder Ware/Dienstleistung — besteuert wird der Veräußerungserlös abzüglich der Anschaffungskosten mit 27,5 %. Ein Tausch von Krypto gegen Krypto ist steuerneutral (§ 27b Abs. 3 EStG). Altvermögen (vor dem 1.3.2021 erworben) fällt unter das alte Regime; da die Spekulationsfrist abgelaufen ist, bleibt seine Veräußerung grundsätzlich steuerfrei. Der Rechner deckelt die Wertsteigerung bei 0 — ein tatsächlicher Verlustausgleich (§ 27 Abs. 8 EStG) erfolgt auf Ebene des Gesamtportfolios.
Bei einem Veräußerungserlös von 50.000 €, Anschaffungskosten von 20.000 € und laufenden Einkünften von 10.000 € beträgt die realisierte Wertsteigerung 30.000 €. Darauf fallen 27,5 % Steuer an (8.250 €), auf die laufenden Einkünfte weitere 27,5 % (2.750 €) — insgesamt 11.000 € Krypto-Steuer, netto nach Steuer 29.000 €.
Geben Sie den Veräußerungserlös aus dem Verkauf von Krypto gegen Fiat, Ware oder Dienstleistung ein.
Erfassen Sie die Anschaffungskosten der veräußerten Krypto-Assets — daraus ergibt sich die realisierte Wertsteigerung.
Geben Sie die laufenden Einkünfte aus Staking, Lending, Mining oder Airdrops ein.
Wählen Sie, ob es sich um Altvermögen (vor dem 1.3.2021 erworben) handelt — dann ist die Wertsteigerung steuerfrei.
Lesen Sie die realisierte Wertsteigerung, die Steuer auf Wertsteigerung und laufende Einkünfte, die Gesamtsteuer und den Nettobetrag nach Steuer ab.
Last data update
July 7, 2026
Sources and references
BMF/RIS EStG 1988 § 27b (Einkünfte aus Kryptowährungen, seit 1.3.2022) + § 27a Abs. 1 (Sondersteuersatz 27,5 %) — ökosoziales Steuerreformgesetz 2022 — https://www.bmf.gv.at, https://www.ris.bka.gv.at.
The data in this calculator is updated regularly to reflect the latest official rates. When in doubt, consult the official sources listed above.
Seit dem 1.3.2022 unterliegen Einkünfte aus Kryptowährungen nach § 27b EStG dem Sondersteuersatz von 27,5 % (§ 27a Abs. 1 EStG). Erfasst werden sowohl realisierte Wertsteigerungen (Verkauf gegen Fiat oder Ware, Erlös abzüglich Anschaffungskosten) als auch laufende Einkünfte aus Staking, Lending, Mining und Airdrops — unabhängig von der Behaltedauer.
Nein. Der Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere Kryptowährung ist nach § 27b Abs. 3 EStG steuerneutral. Ein steuerpflichtiges Ereignis entsteht erst bei der Veräußerung gegen Euro/Fiat oder gegen eine Ware bzw. Dienstleistung.
Krypto-Assets, die vor dem 1.3.2021 angeschafft wurden, gelten als Altvermögen und fallen unter das alte Regime. Da die einjährige Spekulationsfrist abgelaufen ist, bleibt ihre Veräußerung grundsätzlich steuerfrei.