Steuerlast als Influencer berechnen: Einkommensteuer + Gewerbesteuer (Freibetrag 24.500 €) mit Anrechnung nach § 35 EStG auf den Gewinn.
Données vérifiées · July 2026
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Berechnet die Steuerlast eines Influencers, dessen Tätigkeit in der Regel als Gewerbebetrieb gilt (Einkünfte aus Gewerbebetrieb, § 15 EStG). Auf den Gewinn (Einnahmen − Betriebsausgaben) fallen Einkommensteuer (zum persönlichen Grenzsteuersatz) und Gewerbesteuer an. Bei der Gewerbesteuer gilt für Einzelunternehmer ein Freibetrag von 24.500 €, die Steuermesszahl beträgt 3,5 %, multipliziert mit dem kommunalen Hebesatz. Die Gewerbesteuer wird über § 35 EStG teilweise auf die Einkommensteuer angerechnet (das 3,8-fache des Messbetrags, begrenzt auf die tatsächliche Gewerbesteuer).
Einnahmen 80.000 €, Betriebsausgaben 20.000 € → Gewinn 60.000 €. Bei 30 % ESt und Hebesatz 400 %: ESt 18.000 €, Gewerbesteuer 4.970 €, Anrechnung 4.721,50 € → Gesamtsteuer 18.248,50 €.
Betriebseinnahmen und -ausgaben eingeben.
Persönlichen Grenzsteuersatz angeben.
Kommunalen Gewerbesteuer-Hebesatz eintragen.
Einkommen-, Gewerbesteuer, Anrechnung und Nettogewinn ablesen.
Last data update
July 7, 2026
Sources and references
§ 15 EStG (Einkünfte aus Gewerbebetrieb); § 11 GewStG (Freibetrag 24.500 €, Messzahl 3,5 %); § 35 EStG (Anrechnung 3,8-fach) — gesetze-im-internet.de/gewstg/__11.html.
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In der Regel ja — die Tätigkeit gilt meist als gewerblich. Es gilt ein Freibetrag von 24.500 €; darüber fällt Gewerbesteuer an, die teilweise auf die Einkommensteuer angerechnet wird.
Ja — kostenlos überlassene Produkte oder Reisen sind als Betriebseinnahmen (geldwerter Vorteil) zu erfassen und zu versteuern.
Nach § 35 EStG wird das 3,8-fache des Gewerbesteuer-Messbetrags auf die Einkommensteuer angerechnet — begrenzt auf die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer.