Erbschaftsteuer auf eine Erbschaft schätzen: persönlicher Freibetrag nach Verwandtschaftsgrad (§ 16 ErbStG), Steuerklasse I/II/III (§ 15 ErbStG) und anwendbarer Steuersatz nach § 19 ErbStG — mit Nettoerbe nach Steuer.
Données vérifiées · July 2026
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Berechnet die deutsche Erbschaftsteuer auf einen geerbten Betrag. Zunächst wird der persönliche Freibetrag nach § 16 ErbStG abgezogen (abhängig vom Verwandtschaftsgrad zum Erblasser: Ehepartner 500.000 €, Kinder 400.000 €, Enkel 200.000 €, Eltern/Großeltern 100.000 €, sonstige Erwerber 20.000 €). Auf den verbleibenden steuerpflichtigen Erwerb wird dann der Steuersatz der jeweiligen Steuerklasse (§ 15 ErbStG) nach dem Stufentarif des § 19 ErbStG angewendet — als einheitlicher Satz auf den Gesamtbetrag (kein Progressionsvorbehalt wie bei der Einkommensteuer).
Erbschaft von 500.000 € an ein Kind (Steuerklasse I, Freibetrag 400.000 €): steuerpflichtiger Erwerb 100.000 €, Steuersatz 11 %, Erbschaftsteuer 11.000 €, Nettoerbe 489.000 €.
Erbschaftsbetrag (Bruttowert des geerbten Vermögens) eingeben.
Steuerklasse (I, II oder III) auswählen — bestimmt den Tarifverlauf.
Verwandtschaftsgrad zum Erblasser auswählen — bestimmt den persönlichen Freibetrag.
Freibetrag, steuerpflichtigen Erwerb, Steuersatz, Erbschaftsteuer und Nettoerbe ablesen.
Last data update
July 6, 2026
Sources and references
§ 15 ErbStG (Steuerklassen); § 16 ErbStG (persönliche Freibeträge); § 19 ErbStG (Steuersätze nach Klasse und Erwerb).
The data in this calculator is updated regularly to reflect the latest official rates. When in doubt, consult the official sources listed above.
500.000 € nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG — der höchste persönliche Freibetrag im deutschen Erbschaftsteuerrecht.
Nein — anders als bei der Einkommensteuer wird beim deutschen Erbschaftsteuertarif (§ 19 ErbStG) der ermittelte Steuersatz einheitlich auf den gesamten steuerpflichtigen Erwerb angewendet, nicht stufenweise (kein Grenzsteuersatz-Splitting).
Dann fällt keine Erbschaftsteuer an — der steuerpflichtige Erwerb wird auf 0 € begrenzt (§ 10 ErbStG), unabhängig von der Steuerklasse.