Umsatzsteuer bei EU-Fernverkäufen (B2C) bestimmen: Lieferschwelle 10.000 €, deutscher Satz oder OSS-Verfahren mit dem Steuersatz des Bestimmungslandes.
Données vérifiées · July 2026
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Bestimmt die umsatzsteuerliche Behandlung von Fernverkäufen an Privatkunden (B2C) in andere EU-Länder. Es gilt eine EU-weit einheitliche Lieferschwelle von 10.000 € pro Jahr für die Summe aller innergemeinschaftlichen Fernverkäufe. Unterhalb der Schwelle wird die deutsche Umsatzsteuer (19 %) berechnet. Wird die Schwelle überschritten (oder freiwillig zum OSS optiert), gilt der Umsatzsteuersatz des jeweiligen Bestimmungslandes; die Erklärung und Abführung erfolgt zentral über das One-Stop-Shop-Verfahren (§ 18j UStG).
EU-Fernverkäufe 50.000 €, Bestimmungsland-Satz 21 %: über der Schwelle → OSS-pflichtig, Umsatzsteuer 10.500 € zum Zielland-Satz.
Summe der EU-Fernverkäufe (B2C) pro Jahr eingeben.
Umsatzsteuersatz des Bestimmungslandes angeben.
Optional: freiwillige OSS-Option wählen.
Anzuwendenden Satz, Umsatzsteuer und OSS-Pflicht ablesen.
Last data update
July 7, 2026
Sources and references
§ 3c UStG (Fernverkauf, Lieferschwelle 10.000 € EU-weit); § 18j UStG (OSS-Verfahren) — gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__3c.html.
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Sobald die Summe der EU-Fernverkäufe an Privatkunden 10.000 € pro Jahr übersteigt — dann gilt der Satz des Bestimmungslandes, meldbar über das OSS-Verfahren.
Der One-Stop-Shop (§ 18j UStG) erlaubt es, die in mehreren EU-Ländern geschuldete Umsatzsteuer zentral über das BZSt zu erklären — ohne Registrierung in jedem Land.
EU-weit: Die 10.000 € beziehen sich auf die Summe aller innergemeinschaftlichen Fernverkäufe, nicht auf einzelne Länder.