Das Rechnungslegungsrecht steht unter Druck: Die EU-Bilanzrichtlinie 2023/2775 erzwingt Schwellenwertanpassungen, die CSRD schiebt Nachhaltigkeitspflichten ins UGB, und Krypto-Assets warten auf eine Stellungnahme. Für Wirtschaftsprüfer und Kanzleipartner, die die Normensetzung nicht nur anwenden, sondern mitgestalten wollen, beginnt die eigentliche Arbeit — im AFRAC-Beirat, in Konsultationsverfahren, in der Wissenschaft.
Die EU-Bilanzrichtlinie 2023/2775 erhöht die Größenschwellen um ca. 25 % (Inflationsanpassung). Österreich wird voraussichtlich 2025/2026 die §§ 221 ff. UGB anpassen: Kleinstunternehmen ≤ 450.000 € Bilanzsumme (bisher 350.000 €), kleine GmbH ≤ 7,5 Mio. € (bisher 5 Mio. €).
Parallel drängen drei Strukturthemen in die UGB-Überarbeitung: Digitalisierung — E-Bilanz-Pflicht und maschinenlesbare Jahresabschlüsse (iXBRL/ESEF). CSRD-Umsetzung — Integration der Nachhaltigkeitsberichterstattung in den Lagebericht (§ 243a ff. UGB). Krypto-Bilanzierung — noch keine explizite UGB-Regel, AFRAC-Stellungnahme in Vorbereitung.
AFRAC-Konsultationsverfahren
Das AFRAC veröffentlicht Entwürfe von Stellungnahmen (Exposure Drafts) und lädt die Fachöffentlichkeit zur Kommentierung ein. Wirtschaftsprüfer und Steuerberater können über die KWT und ihre WP-Gesellschaften Einfluss nehmen. Strafen bei ignorierter Compliance entstehen nicht unmittelbar aus dem AFRAC-Verfahren selbst, aber seine Stellungnahmen prägen die GoB (Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung) und damit die Prüfungspraxis.
| Kategorie | Bilanzsumme bisher | Bilanzsumme neu (ca.) | Umsatz neu (ca.) |
|---|---|---|---|
| Kleinstunternehmen | ≤ 350.000 € | ≤ 450.000 € | ≤ 900.000 € |
| Kleine GmbH/AG | ≤ 5 Mio. € | ≤ 7,5 Mio. € | ≤ 15 Mio. € |
| Mittelgroße GmbH/AG | ≤ 20 Mio. € | ≤ 25 Mio. € | ≤ 50 Mio. € |
| Große GmbH/AG | > 20 Mio. € | > 25 Mio. € | > 50 Mio. € |
⚠️AFRAC-Stellungnahmen als unverbindliche Empfehlung abtun
→ AFRAC-Stellungnahmen konkretisieren die GoB nach § 195 UGB. In der Abschlussprüfung gelten sie als fachlicher Maßstab — Abweichungen müssen begründet werden.
⚠️UGB-Schwellenwerte nicht laufend prüfen
→ Bei Erstellung und Prüfung von Jahresabschlüssen immer das Geschäftsjahr des Inkrafttretens beachten. Schwellenwertanpassungen wirken auf die Offenlegungspflicht, den Prüfungspflicht-Anfall und Erleichterungen nach §§ 281 ff. UGB.
⚠️CSRD als reine ESG-Ergänzung missdeuten
→ Die CSRD integriert Nachhaltigkeitsinformationen in den gesetzlichen Lagebericht und unterliegt der Prüfungspflicht. Die Schnittmenge mit dem finanziellen Reporting (Taxonomie-Quote, Klimarisiken) ist materiell.
Auf welchen gesetzlichen Grundsatz stützen sich AFRAC-Stellungnahmen bei der UGB-Anwendung?
Richtige Antwort : § 195 UGB — Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB)
AFRAC-Stellungnahmen konkretisieren die GoB nach § 195 UGB und sind damit faktisch bindender fachlicher Standard für die Prüfungspraxis, auch wenn sie keine Rechtsnormen sind.
Solva — österreichischer Rechnungslegungs- und Prüfungsberater
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