TechAlpen AG, Halbleiterzulieferer aus Graz, notiert im Prime Market der Wiener Börse. 2023 hält der Konzern 35 % an ChipLogic s.r.o. in Bratislava — bilanziert at-equity. Im Frühjahr 2025 erfolgt die Aufstockung auf 80 %. Der CFO steht nun vor einer Weggabelung: Welche Regeln gelten für den IFRS-Konzernabschluss? Wie behandelt der UGB-Einzelabschluss die Beteiligung? Und warum ist der UGB-Abschluss trotz IFRS-Pflicht nicht verzichtbar? Dieses Modul gibt die Antworten — Schritt für Schritt.
In Österreich besteht eine Dualität der Rechnungslegungssysteme: Kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen (an der Wiener Börse notiert) müssen ihren Konzernabschluss verpflichtend nach IFRS aufstellen (EU-Verordnung 1606/2002). Der UGB-Einzelabschluss bleibt jedoch die maßgebliche Grundlage für die Gewinnausschüttung (§ 82 GmbHG, § 52 AktG) und die steuerliche Gewinnermittlung (§ 5 EStG).
Nicht-kapitalmarktorientierte Unternehmen können freiwillig IFRS anwenden (Wahlrecht nach § 245a UGB). TechAlpen AG erstellt sowohl einen IFRS-Konzernabschluss als auch UGB-Einzelabschlüsse für jede Konzerngesellschaft. Die AFRAC-Stellungnahmen interpretieren UGB-Vorschriften und schaffen Brücken zur IFRS-Welt.
Stufenakquisition (Step Acquisition) nach IFRS 3
Bei einer Stufenakquisition erwirbt der Konzern zunächst eine Minderheitsbeteiligung (z. B. 30 %) und später die Kontrolle (z. B. auf 75 %). An dem Tag, an dem die Kontrolle erlangt wird, ist die zuvor gehaltene Beteiligung auf den beizulegenden Zeitwert (Fair Value) neu zu bewerten. Der Unterschied zwischen bisherigem Buchwert und Fair Value wird erfolgswirksam im Gewinn oder Verlust erfasst. Der Goodwill wird auf Basis des gesamten Fair Value der Gegenleistung berechnet.
| Position | IFRS 3 (Konzern) | UGB (Einzelabschluss) |
|---|---|---|
| Altbeteiligung 35 % | Fair Value 2,6 Mio. € (Neubewertung) | Anschaffungskosten 2,1 Mio. € |
| Neubewertungsgewinn | 500.000 € GuV-wirksam | Nicht erfasst |
| Goodwill-Basis | 8,4 Mio. € Gesamtgegenleistung | Nicht anwendbar |
| Minderheitsanteile | NCI-Wahlrecht (full/proportional goodwill) | Beteiligungsansatz |
⚠️Ausschüttung aus IFRS-Ergebnis
→ Ausschüttungen richten sich nach dem UGB-Einzelabschluss (§ 82 GmbHG / § 52 AktG), nicht nach dem IFRS-Konzernergebnis. Hohe IFRS-Gewinne können bei UGB-Verlusten nicht ausgeschüttet werden.
⚠️Goodwill nach UGB planmäßig abschreiben vergessen
→ Nach UGB ist der Goodwill planmäßig über die Nutzungsdauer (max. 10 Jahre laut AFRAC 24) abzuschreiben. Der IFRS-Impairment-Only-Ansatz (kein planmäßiger Abschreibung) gilt nur für den Konzernabschluss.
⚠️EU-Endorsement ignorieren
→ Neue IFRS-Standards und -Änderungen gelten in der EU erst nach förmlicher Übernahme (Endorsement) durch die Europäische Kommission. Ein vom IASB verabschiedeter Standard kann bis zu 18 Monate nach Endorsement warten.
Solva — Österreichischer Rechnungslegungsexperte (UGB/IFRS, Konzernabschluss, Steuerrecht)
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