Kryptowährungen-Steuer (Österreich) 2025
Berechnen Sie die Besteuerung von Kryptowährungen in Österreich nach § 27b EStG (seit 1.3.2022) — realisierte Wertsteigerungen (Verkauf gegen Fiat/Ware) und laufende Einkünfte aus Staking, Lending, Mining oder Airdrops unterliegen dem Sondersteuersatz von 27,5 % (§ 27a Abs. 1 EStG); Altvermögen (vor dem 1.3.2021 erworben) ist steuerfrei.
Datos verificados · julio de 2026
Wie werden Kryptowährungen in Österreich besteuert?
Seit dem 1.3.2022 unterliegen Einkünfte aus Kryptowährungen nach § 27b EStG dem Sondersteuersatz von 27,5 % (§ 27a Abs. 1 EStG). Erfasst werden sowohl realisierte Wertsteigerungen (Verkauf gegen Fiat oder Ware, Erlös abzüglich Anschaffungskosten) als auch laufende Einkünfte aus Staking, Lending, Mining und Airdrops — unabhängig von der Behaltedauer.
Fuente: BMF/RIS EStG 1988 § 27b (Einkünfte aus Kryptowährungen, seit 1.3.2022) + § 27a Abs. 1 (Sondersteuersatz 27,5 %) — ökosoziales Steuerreformgesetz 2022 — https://www.bmf.gv.at, https://www.ris.bka.gv.at. · actualizado 2026
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Todo sobre Kryptowährungen-Steuer (Österreich) 2025
📋Presentación+
Dieser Rechner ermittelt die Steuer auf Einkünfte aus Kryptowährungen in Österreich. Seit der ökosozialen Steuerreform 2022 richtet sich ihre Besteuerung nach § 27b EStG, in Kraft seit dem 1.3.2022. Kryptoeinkünfte unterliegen — wie andere Einkünfte aus Kapitalvermögen — dem Sondersteuersatz von 27,5 % (§ 27a Abs. 1 EStG), und zwar unabhängig von der Behaltedauer: Die einjährige Spekulationsfrist gilt für das Neuvermögen (nach dem 28.2.2021 angeschafft) nicht mehr. Zwei Kategorien werden erfasst: laufende Einkünfte (Staking, Lending, Mining, Airdrops), die zu 27,5 % besteuert werden, und realisierte Wertsteigerungen aus der Veräußerung gegen Euro/Fiat oder Ware/Dienstleistung — besteuert wird der Veräußerungserlös abzüglich der Anschaffungskosten mit 27,5 %. Ein Tausch von Krypto gegen Krypto ist steuerneutral (§ 27b Abs. 3 EStG). Altvermögen (vor dem 1.3.2021 erworben) fällt unter das alte Regime; da die Spekulationsfrist abgelaufen ist, bleibt seine Veräußerung grundsätzlich steuerfrei. Der Rechner deckelt die Wertsteigerung bei 0 — ein tatsächlicher Verlustausgleich (§ 27 Abs. 8 EStG) erfolgt auf Ebene des Gesamtportfolios.
🔢 Ejemplo concreto
Bei einem Veräußerungserlös von 50.000 €, Anschaffungskosten von 20.000 € und laufenden Einkünften von 10.000 € beträgt die realisierte Wertsteigerung 30.000 €. Darauf fallen 27,5 % Steuer an (8.250 €), auf die laufenden Einkünfte weitere 27,5 % (2.750 €) — insgesamt 11.000 € Krypto-Steuer, netto nach Steuer 29.000 €.
📖Guía de uso+
Cómo usar esta calculadora
- 1
Geben Sie den Veräußerungserlös aus dem Verkauf von Krypto gegen Fiat, Ware oder Dienstleistung ein.
- 2
Erfassen Sie die Anschaffungskosten der veräußerten Krypto-Assets — daraus ergibt sich die realisierte Wertsteigerung.
- 3
Geben Sie die laufenden Einkünfte aus Staking, Lending, Mining oder Airdrops ein.
- 4
Wählen Sie, ob es sich um Altvermögen (vor dem 1.3.2021 erworben) handelt — dann ist die Wertsteigerung steuerfrei.
- 5
Lesen Sie die realisierte Wertsteigerung, die Steuer auf Wertsteigerung und laufende Einkünfte, die Gesamtsteuer und den Nettobetrag nach Steuer ab.
📚Glosario+
- Einkünfte aus Kryptowährungen (§ 27b EStG)
- Seit der ökosozialen Steuerreform 2022 (in Kraft ab 1.3.2022) eigene Einkunftskategorie, die laufende Einkünfte und realisierte Wertsteigerungen aus Krypto-Assets erfasst und dem Sondersteuersatz von 27,5 % unterwirft.
- Sondersteuersatz (§ 27a Abs. 1 EStG)
- Besonderer Steuersatz von 27,5 % für Einkünfte aus Kapitalvermögen, der auch auf Kryptoeinkünfte angewendet wird — unabhängig von der Behaltedauer.
- Laufende Einkünfte
- Laufende Erträge aus Krypto-Assets — Staking, Lending, Mining und Airdrops —, die mit 27,5 % besteuert werden.
- Altvermögen
- Krypto-Assets, die vor dem 1.3.2021 angeschafft wurden; da die Spekulationsfrist abgelaufen ist, bleibt ihre Veräußerung grundsätzlich steuerfrei.
ℹ️Fuentes y actualizaciones+
Última actualización de datos
7 de julio de 2026
Fuentes y referencias
BMF/RIS EStG 1988 § 27b (Einkünfte aus Kryptowährungen, seit 1.3.2022) + § 27a Abs. 1 (Sondersteuersatz 27,5 %) — ökosoziales Steuerreformgesetz 2022 — https://www.bmf.gv.at, https://www.ris.bka.gv.at.
Los datos de esta calculadora se actualizan periódicamente para reflejar los últimos baremos oficiales. En caso de duda, consulte las fuentes oficiales mencionadas arriba.
FAQ — Kryptowährungen-Steuer (Österreich) 2025
Wie werden Kryptowährungen in Österreich besteuert?+
Seit dem 1.3.2022 unterliegen Einkünfte aus Kryptowährungen nach § 27b EStG dem Sondersteuersatz von 27,5 % (§ 27a Abs. 1 EStG). Erfasst werden sowohl realisierte Wertsteigerungen (Verkauf gegen Fiat oder Ware, Erlös abzüglich Anschaffungskosten) als auch laufende Einkünfte aus Staking, Lending, Mining und Airdrops — unabhängig von der Behaltedauer.
Ist ein Tausch von Krypto gegen Krypto steuerpflichtig?+
Nein. Der Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere Kryptowährung ist nach § 27b Abs. 3 EStG steuerneutral. Ein steuerpflichtiges Ereignis entsteht erst bei der Veräußerung gegen Euro/Fiat oder gegen eine Ware bzw. Dienstleistung.
Was gilt für Altvermögen (vor dem 1.3.2021 erworben)?+
Krypto-Assets, die vor dem 1.3.2021 angeschafft wurden, gelten als Altvermögen und fallen unter das alte Regime. Da die einjährige Spekulationsfrist abgelaufen ist, bleibt ihre Veräußerung grundsätzlich steuerfrei.