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Kryptowährungen-Steuer (Österreich) 2025

Berechnen Sie die Besteuerung von Kryptowährungen in Österreich nach § 27b EStG (seit 1.3.2022) — realisierte Wertsteigerungen (Verkauf gegen Fiat/Ware) und laufende Einkünfte aus Staking, Lending, Mining oder Airdrops unterliegen dem Sondersteuersatz von 27,5 % (§ 27a Abs. 1 EStG); Altvermögen (vor dem 1.3.2021 erworben) ist steuerfrei.

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Dane zweryfikowane · lipiec 2026

Wie werden Kryptowährungen in Österreich besteuert?

Seit dem 1.3.2022 unterliegen Einkünfte aus Kryptowährungen nach § 27b EStG dem Sondersteuersatz von 27,5 % (§ 27a Abs. 1 EStG). Erfasst werden sowohl realisierte Wertsteigerungen (Verkauf gegen Fiat oder Ware, Erlös abzüglich Anschaffungskosten) als auch laufende Einkünfte aus Staking, Lending, Mining und Airdrops — unabhängig von der Behaltedauer.

Źródło: BMF/RIS EStG 1988 § 27b (Einkünfte aus Kryptowährungen, seit 1.3.2022) + § 27a Abs. 1 (Sondersteuersatz 27,5 %) — ökosoziales Steuerreformgesetz 2022 — https://www.bmf.gv.at, https://www.ris.bka.gv.at. · zaktualizowano 2026

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Wszystko o Kryptowährungen-Steuer (Österreich) 2025

📋Prezentacja+

Dieser Rechner ermittelt die Steuer auf Einkünfte aus Kryptowährungen in Österreich. Seit der ökosozialen Steuerreform 2022 richtet sich ihre Besteuerung nach § 27b EStG, in Kraft seit dem 1.3.2022. Kryptoeinkünfte unterliegen — wie andere Einkünfte aus Kapitalvermögen — dem Sondersteuersatz von 27,5 % (§ 27a Abs. 1 EStG), und zwar unabhängig von der Behaltedauer: Die einjährige Spekulationsfrist gilt für das Neuvermögen (nach dem 28.2.2021 angeschafft) nicht mehr. Zwei Kategorien werden erfasst: laufende Einkünfte (Staking, Lending, Mining, Airdrops), die zu 27,5 % besteuert werden, und realisierte Wertsteigerungen aus der Veräußerung gegen Euro/Fiat oder Ware/Dienstleistung — besteuert wird der Veräußerungserlös abzüglich der Anschaffungskosten mit 27,5 %. Ein Tausch von Krypto gegen Krypto ist steuerneutral (§ 27b Abs. 3 EStG). Altvermögen (vor dem 1.3.2021 erworben) fällt unter das alte Regime; da die Spekulationsfrist abgelaufen ist, bleibt seine Veräußerung grundsätzlich steuerfrei. Der Rechner deckelt die Wertsteigerung bei 0 — ein tatsächlicher Verlustausgleich (§ 27 Abs. 8 EStG) erfolgt auf Ebene des Gesamtportfolios.

🔢 Konkretny przykład

Bei einem Veräußerungserlös von 50.000 €, Anschaffungskosten von 20.000 € und laufenden Einkünften von 10.000 € beträgt die realisierte Wertsteigerung 30.000 €. Darauf fallen 27,5 % Steuer an (8.250 €), auf die laufenden Einkünfte weitere 27,5 % (2.750 €) — insgesamt 11.000 € Krypto-Steuer, netto nach Steuer 29.000 €.

📖Instrukcja użycia+

Jak korzystać z tego kalkulatora

  1. 1

    Geben Sie den Veräußerungserlös aus dem Verkauf von Krypto gegen Fiat, Ware oder Dienstleistung ein.

  2. 2

    Erfassen Sie die Anschaffungskosten der veräußerten Krypto-Assets — daraus ergibt sich die realisierte Wertsteigerung.

  3. 3

    Geben Sie die laufenden Einkünfte aus Staking, Lending, Mining oder Airdrops ein.

  4. 4

    Wählen Sie, ob es sich um Altvermögen (vor dem 1.3.2021 erworben) handelt — dann ist die Wertsteigerung steuerfrei.

  5. 5

    Lesen Sie die realisierte Wertsteigerung, die Steuer auf Wertsteigerung und laufende Einkünfte, die Gesamtsteuer und den Nettobetrag nach Steuer ab.

📚Słowniczek+
Einkünfte aus Kryptowährungen (§ 27b EStG)
Seit der ökosozialen Steuerreform 2022 (in Kraft ab 1.3.2022) eigene Einkunftskategorie, die laufende Einkünfte und realisierte Wertsteigerungen aus Krypto-Assets erfasst und dem Sondersteuersatz von 27,5 % unterwirft.
Sondersteuersatz (§ 27a Abs. 1 EStG)
Besonderer Steuersatz von 27,5 % für Einkünfte aus Kapitalvermögen, der auch auf Kryptoeinkünfte angewendet wird — unabhängig von der Behaltedauer.
Laufende Einkünfte
Laufende Erträge aus Krypto-Assets — Staking, Lending, Mining und Airdrops —, die mit 27,5 % besteuert werden.
Altvermögen
Krypto-Assets, die vor dem 1.3.2021 angeschafft wurden; da die Spekulationsfrist abgelaufen ist, bleibt ihre Veräußerung grundsätzlich steuerfrei.
ℹ️Źródła i aktualizacje+
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Ostatnia aktualizacja danych

7 lipca 2026

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Źródła i odniesienia

BMF/RIS EStG 1988 § 27b (Einkünfte aus Kryptowährungen, seit 1.3.2022) + § 27a Abs. 1 (Sondersteuersatz 27,5 %) — ökosoziales Steuerreformgesetz 2022 — https://www.bmf.gv.at, https://www.ris.bka.gv.at.

Dane tego kalkulatora są regularnie aktualizowane zgodnie z najnowszymi oficjalnymi stawkami. W razie wątpliwości sprawdź oficjalne źródła wymienione powyżej.

FAQ — Kryptowährungen-Steuer (Österreich) 2025

Wie werden Kryptowährungen in Österreich besteuert?+

Seit dem 1.3.2022 unterliegen Einkünfte aus Kryptowährungen nach § 27b EStG dem Sondersteuersatz von 27,5 % (§ 27a Abs. 1 EStG). Erfasst werden sowohl realisierte Wertsteigerungen (Verkauf gegen Fiat oder Ware, Erlös abzüglich Anschaffungskosten) als auch laufende Einkünfte aus Staking, Lending, Mining und Airdrops — unabhängig von der Behaltedauer.

Ist ein Tausch von Krypto gegen Krypto steuerpflichtig?+

Nein. Der Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere Kryptowährung ist nach § 27b Abs. 3 EStG steuerneutral. Ein steuerpflichtiges Ereignis entsteht erst bei der Veräußerung gegen Euro/Fiat oder gegen eine Ware bzw. Dienstleistung.

Was gilt für Altvermögen (vor dem 1.3.2021 erworben)?+

Krypto-Assets, die vor dem 1.3.2021 angeschafft wurden, gelten als Altvermögen und fallen unter das alte Regime. Da die einjährige Spekulationsfrist abgelaufen ist, bleibt ihre Veräußerung grundsätzlich steuerfrei.

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